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82/939/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1982 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 383 vom 31/12/1982 S. 0015 - 0015
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1982
zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(82/939/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Entscheidung 80/776/EWG (1), geändert durch die Entscheidung 80/920/EWG (2), hat die Kommission das Vereinigte Königreich ermächtigt, aus bestimmten Drittländern, die nicht AKP-Länder sind (3), stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Bananen der Tarifnummer 08.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen.
Mit der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1981 wurde die genannte Überwachung bis zum 31. Dezember 1982 verlängert. Am 8. Dezember 1982 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs einen Antrag eingereicht, um ermächtigt zu werden, diese Überwachung bis zum 31. Dezember 1983 aufrechtzuerhalten.
Die Gründe, die die Kommission zum Erlaß der Entscheidung 80/776/EWG veranlasst haben, bestehen weiter fort, nämlich die Notwendigkeit, die Effizienz der handelspolitischen Maßnahmen zu gewährleisten, die das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern, die nicht AKP-Länder sind, stammenden Bananen treffen muß, um das im Protokoll Nr. 4 zum Abkommen von Lome genannte Ziel zu verwirklichen.
Daher empfiehlt es sich, das Vereinigte Königreich zu ermächtigen, die innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse fortzusetzen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gültigkeit der Entscheidung 80/776/EWG, geändert durch die Entscheidung 80/920/EWG, wird bis zum 31. Dezember 1983 verlängert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 1982
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 224 vom 27. 8. 1980, S. 15.
(2) ABl. Nr. L 261 vom 4. 10. 1980, S. 19.
(3) Bolivien, Kanada, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, El Salvador, Ecuador, USA, Guatemala, Nicaragua, Panama, Philippinen, Dominikanische Republik, Venezuela, Honduras, Haiti, Mexiko.
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