Avis juridique important
82/951/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1982 betreffend Beihilfen, die die belgische Regierung an das Stahlunternehmen Laminoirs de Jemappes S.A. zu vergeben beabsichtigt (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 386 vom 31/12/1982 S. 0027 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1982 betreffend Beihilfen, die die belgische Regierung an das Stahlunternehmen Laminoirs de Jemappes S.A. zu vergeben beabsichtigt (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (82/951/EGKS)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
nach einer gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung erfolgten Aufforderung an die Beteiligten, zum Beihilfevorhaben Stellung zu nehmen (2), und unter Berücksichtigung dieser Äusserungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1981 hat die belgische Regierung die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS von ihrer Absicht unterrichtet, Beihilfen an das Stahlunternehmen "Les Laminoirs de Jemappes" zu vergeben. Bei den geplanten Beihilfen für dieses Unternehmen handelt es sich zum einen um eine Betriebsbeihilfe, durch die die Betriebsverluste zwischen 1980 und 1984 bis zu einem Hoechstbetrag von 670 Millionen bfrs im Wege von Kapitalerhöhungen sowie durch Einbringung gewinnberechtigter, an bestimmte Bedingungen geknüpfter Wandelschuldverschreibungen gedeckt werden sollen, und zum anderen auf das Gesetz über die wirtschaftliche Expansion gestützte Beihilfen zum Investitionsprogramm des Unternehmens (eine staatliche Bürgschaft für ein Darlehen von 275 Millionen bfrs, Zinsermässigungen von 7 % für die Dauer von fünf Jahren auf einen Darlehensbetrag von 206,25 Millionen bfrs sowie Steuervergünstigungen). Das Investitionsprogramm bezweckt verschiedene Rationalisierungen und Verbesserungen und bedeutet Ausgaben in Höhe von 275 Millionen bfrs.
Nach einer ersten Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Kriterien der Artikel 2, 3 und 5 der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS ist die Kommission aufgrund der ihr von der belgischen Regierung gegebenen Informationen zu folgenden Schlußfolgerungen gelangt: - Das zu fördernde Umstrukturierungsprogrammerstreckt sich offenbar auf normale, von jedemUnternehmen üblicherweise vorzunehmendeInvestitionen und nicht auf Investitionen, diedie Struktur des betroffenen Unternehmens verändernund damit seine Wettbewerbs- undLebensfähigkeit wiederherstellen könnten.
- Es ist nicht angegeben, wie sich die Investitionenauf die Produktionskapazität des Unternehmensauswirken werden, doch dürfte in jedemFall ein Kapazitätsabbau ausgeschlossen sein.
- Die relevanten Beihilfen sind gegenüber demUmfang der Investitionen und der Grösse desUnternehmens von beachtlicher Höhe ; nurbesonders tiefgreifende Umstrukturierungsmaßnahmenkönnten deren Vergabe rechtfertigen.
- Schließlich übersteigt die Laufzeit der Betriebsbeihilfendie in Artikel 5 der Entscheidungvorgeschriebene Dauer von zwei Jahren.
Die Kommission war deshalb der Ansicht, daß die betreffenden Beihilfen nicht mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind, und hat infolgedessen gegen sie das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS eröffnet. In diesem Sinne hat die Kommission am 26. Februar 1982 ein Schreiben an die belgische Regierung gerichtet, in dem diese zur Stellungnahme aufgefordert wurde. (1) ABl. Nr. L 228 vom 13.8.1981, S. 14. (2) ABl. Nr. C 109 vom 30.4.1982, S. 3.
II
In ihrer Antwort vom 31. März 1982 hat die belgische Regierung der Kommission mitgeteilt, daß die endgültige Schließung des elektrischen Ofens der Firma Laminoirs de Jemappes geplant sei und andere Rationalisierungsmaßnahmen im Gespräch seien. In einem Schreiben vom 14. Juni 1982 hat sie erklärt, die Frage der Stahlversorgung des Unternehmens nach der Schließung des Ofens sei noch keiner Lösung zugeführt worden. Zwei andere Mitgliedstaaten stimmten in ihrer Stellungnahme den Schlußfolgerungen der Kommission im grossen und ganzen zu.
Nach Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS muß das Unternehmen, dem eine Beihilfe zuteil wird, ein zusammenhängendes, genau festgelegtes Umstrukturierungsprogramm durchführen, das die verschiedenen Umstrukturierungsmerkmale umfasst und geeignet ist, seine Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität ohne Beihilfen unter normalen Marktbedingungen wiederherzustellen. Im vorliegenden Fall dürfte sich, realistischen Preis- und Absatzerwartungen zufolge, die Ertragslage des Unternehmens noch verschlechtern, dessen Bruttogewinnspanne ja bereits seit mehreren Jahren trotz bereits empfangener Beihilfen negativ ist. Die Kriterien von Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung sind demnach nicht erfuellt.
Nach Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich derselben Entscheidung muß das Umstrukturierungsprogramm einen Abbau der Produktionskapazität des begünstigten Unternehmens bzw. der begünstigten Unternehmensgruppe bewirken.
Wie das Unternehmen gegenüber der Kommission erklärt hat, wird sich die Produktionskapazität bei warmgewalzten Erzeugnissen um etwa 10 000 Tonnen erhöhen. Die etwaige, allerdings geplante Schließung des elektrischen Ofens würde daran nichts ändern und könnte demnach nicht als Kapazitätsabbau im Sinne der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS berücksichtigt werden. Ausserdem ist zu bemerken, daß die belgische Regierung keinen Kapazitätsabbau eines anderen Unternehmens bei Walzerzeugnissen angezeigt hat, der der Firma Laminoirs de Jemappes hätte zum Vorteil gereichen können, so daß die Kriterien des Gedankenstrichs nicht erfuellt sind. Das gleiche gilt für die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich, demzufolge das Investitionsprogramm auf der Linie der in Artikel 2 festgelegten Kriterien sowie der allgemeinen Zielsetzungen "Stahl" liegen muß.
Nach Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich derselben Entscheidung müssen Höhe und Intensität der Beihilfe durch die unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen gerechtfertigt sein. Angesichts der Tatsache, daß kein Kapazitätsabbau zu erwarten ist, lässt sich die beachtliche Höhe der Beihilfen nicht durch die Umstrukturierungsanstrengungen rechtfertigen, womit die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich nicht erfuellt sind.
Nach Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich derselben Entscheidung müssen die Betriebsbeihilfen auf zwei Jahre befristet sein und können Ausnahmen von dieser maximalen Frist nur in aussergewöhnlichen Fällen und aufgrund eines von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß begründeten Antrags bewilligt werden. Die belgische Regierung hat keinen Antrag dieser Art gestellt ; die Laufzeit der Betriebsbeihilfen beträgt somit fünf Jahre, was nicht mit Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich in Einklang zu bringen ist.
Das belgische Beihilfevorhaben erfuellt daher nicht die erforderlichen Voraussetzungen, um nach den in die Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS eingebetteten gemeinschaftlichen Regeln für Beihilfen an die Stahlwirtschaft als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden zu können -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Belgien darf seinen der Kommission mit Schreiben seines Ständigen Vertreters vom 28. Dezember 1981 notifizierten Plan, Betriebs- und Investitionsbeihilfen an das Stahlunternehmen Laminoirs de Jemappes S.A. zu vergeben, nicht durchführen.
Artikel 2
Belgien teilt der Kommission innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Entscheidung die von ihm zur Durchführung dieser Entscheidung beschlossenen Maßnahmen mit.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 20. Oktober 1982
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Mitglied der Kommission
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