Avis juridique important
Empfehlung Nr. 3419/82/EGKS der Kommission vom 20. Dezember 1982 über die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallender Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern
Amtsblatt Nr. L 360 vom 21/12/1982 S. 0025 - 0025
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EMPFEHLUNG Nr. 3419/82/EGKS DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 1982
über die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallender Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 74,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Empfehlung Nr. 1399/82/EGKS (1) hat die Kommission eine gemeinschaftliche Überwachung für die Einfuhren bestimmter unter den EGKS-Vertrag fallender Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt.
Die Gründe, die die Kommission zu derartigen Maßnahmen veranlasst haben, bestehen weiterhin, d.h. die Notwendigkeit, eine umfassendere Kenntnis über die voraussichtlichen Einfuhren und über die Bedingungen, zu denen sie getätigt werden, zu ermöglichen.
Es ist daher erforderlich, die gemeinschaftliche Überwachung zu verlängern -
SPRICHT FOLGENDE EMPFEHLUNG AUS:
Artikel 1
Die Gültigkeitsdauer der Empfehlung Nr. 1399/82/EGKS wird bis zum 31. Dezember 1983 (2) verlängert.
Artikel 2
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 1982
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 157 vom 8. 6. 1982, S. 5.
(2) Die im November und Dezember 1982 ausgestellten Einfuhrdokumente können entsprechend Artikel 1 Absatz 3 der Empfehlung Nr. 1399/82/EGKS für einen Zeitraum von zwei Monaten von dem Ausstellungsdatum an verwendet werden, und zwar auch dann, wenn dieser Zeitraum erst 1983 endet.
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