Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3355/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkirschen, hellfleischig, in Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schokoladenwaren, der Tarifstelle ex 20.06 B I e) 2 bb) des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 358 vom 20/12/1982 S. 0010 - 0012
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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3355/82 DES RATES
vom 3 . Dezember 1982
zur Eröffnung , Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkirschen , hellfleischig , in Alkohol eingelegt , zur Herstellung von Schokoladenwaren , der Tarifstelle ex 20.06 B I e ) 2 bb ) des Gemeinsamen Zolltarifs
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 28 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Produktion von Süßkirschen , hellfleischig , in Alkohol eingelegt , zur Herstellung von Schokoladenwaren in der Gemeinschaft reicht gegenwärtig nicht aus , um den Bedarf der Verbraucherindustrie der Gemeinschaft zu decken . Die Versorgung der Gemeinschaft mit diesen Waren hängt somit zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Einfuhr aus Drittländern ab . Es ist im Interesse der Gemeinschaft , den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Waren im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von angemessener Höhe teilweise auszusetzen . Um die Entwicklungsaussichten dieser Produktion in der Gemeinschaft nicht zu gefährden und doch eine zufriedenstellende Versorgung der Verbraucherindustrie zu gewährleisten , ist die Begünstigung des Zollkontingents auf Erzeugnisse zu begrenzen , die bestimmte Kriterien in bezug auf Aufmachung und Verwendungszweck erfuellen , das Kontingent für den Zeitraum 1 . Januar bis 30 . Juni 1983 zu eröffnen und die Kontingentshöhe auf 1 500 Tonnen - diese Menge entspricht dem Einfuhrbedarf aus Drittländern während dieses Zeitraums - und der Kontingentszoll auf 10 v . H . festzusetzen .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen , kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird . Der Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewahrt werden , daß bei der Ausschöpfung des Zollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Ware weitestmöglich berücksichtigt wird , sollte diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorgenommen werden , der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Drittländern und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist .
Da es sich um ein autonomes Gemeinschaftszollkontingent handelt , das den Einfuhrbedarf der Gemeinschaft decken soll , kann die Aufteilung der Kontingentsmenge versuchsweise entsprechend dem für die einzelnen Mitgliedstaaten geschätzten vorläufigen Bedarf an Einfuhren aus Drittländern vorgenommen werden . Aufgrund dieses Aufteilungssystems kann ferner eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleistet werden .
Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Ware Rechnung tragen zu können , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen , wobei die erste Rate auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt wird , und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs dieser Mitgliedstaaten im Falle der Ausschöpfung ihrer ursprünglichen Quote bestimmt ist . Um den Importeuren der Mitgliedstaaten eine gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents verhältnismässig hoch festzusetzen ; sie könnte sich im vorliegenden Fall auf 1 446 Tonnen beziffern .
Die ersten Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um diese Tatsache zu berücksichtigen und um Unterbrechungen zu vermeiden , muß jeder Mitgliedstaat , der seine erste Quote fast ganz ausgeschöpft hat , die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine zusätzlichen Quoten fast ganz ausgeschöpft sind und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist . Die ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine grössere Restmenge der ersten Quote vorhanden , so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve übertragen , um zu verhindern , daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird , während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte .
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 30 . Juni 1983 wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für Süßkirschen , hellfleischig , in Alkohol eingelegt , mit einem Durchmesser von 18,9 mm oder weniger , ohne Kern , zur Herstellung von Schokoladenwaren ( 1 ) , der Tarifstelle ex 20.06 B I e ) 2 bb ) , im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 1 500 Tonnen auf 10 v . H . ausgesetzt .
( 2 ) Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet Griechenland Zollsätze an , die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 berechnet werden .
Artikel 2
( 1 ) Von diesem Gemeinschaftszollkontingent wird eine erste Rate in Höhe von 1 446 Tonnen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt . Die Quoten , die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 30 . Juni 1983 gelten , belaufen sich für die einzelnen Mitgliedstaaten auf folgende Menge :
* ( in Tonnen ) *
Benelux * 5 , *
Dänemark * 5 , *
Deutschland * 1 155 , *
Griechenland * 90 , *
Frankreich * 1 , *
Irland * 5 , *
Italien * 180 , *
Vereinigtes Königreich * 5 . *
( 2 ) Die zweite Rate in Höhe von 54 Tonnen bildet die Reserve .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine erste Quote gemäß Artikel 2 Absatz 1 , oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich des auf die Reserve übertragenen Teils zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission - soweit die Reservemenge ausreicht - die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v . H . seiner ersten Quote vor , die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe des Absatzes 1 unverzueglich die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v . H . seiner ersten Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgeschöpft , so nimmt dieser Mitgliedstaat unverzueglich unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quö in Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt .
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden können . Sie unterrichten die Kommission über die Gründe , die sie veranlasst haben , diesen Absatz anzuwenden .
Artikel 4
Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 30 . Juni 1983 .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 15 . Mai 1983 von ihrer nicht ausgenutzten ersten Quote den Teil auf die Reserve , der am 1 . Mai 1983 20 v . H . dieser ersten Quote übersteigt . Sie können eine grössere Menge übertragen , wenn Grund zur Annahme besteht , daß die betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15 . Mai 1983 die Gesamtmenge der Einfuhren mit , die bis spätestens 1 . Mai 1983 getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ersten Quote , den sie auf die Reserve übertragen .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mitteilungen zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 20 . Mai 1983 über die Reserve , die nach den in Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reserve ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat , der diese letzte Ziehung vornimmt , die Restmenge an .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , um zu gewährleisten , daß die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren , für die das Gemeinschaftszollkontingent gilt , der dort genannten Bestimmung zugeführt werden .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den in ihrem Gebiet niedergelassenen Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten .
( 4 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an .
( 5 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 4 angerechneten Einfuhren festgestellt .
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Aufforderung hin mit , welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 3 . Dezember 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
Ch . CHRISTENSEN
( 1 ) Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlagigen Gemeinschaftsbestimmungen .
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