21 . 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 360/27
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3421 /82 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 1982
zur vierten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1959182 betreffend eine
Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von
geschliffenem Langkornreis nach bestimmten Drittländern
erhöht und die Geltungsdauer der genannten Verord
nung sollte verlängert werden .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Markt
organisation für Reis ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1871 /80 (2), insbesondere auf
Artikel 17,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1431 /76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die Grundregeln für die
Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis
und über die Kriterien für die Festsetzung der Erstat
tungsbeträge (3), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1959/82 der Kommis
sion (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2853/82 (*), ist eine Ausschreibung zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem
Langkornreis nach bestimmten Drittländern eröffnet
worden . Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt haben die
Ausfuhren von Langkornreis gemäß dieser Verordnung
nicht dazu geführt, daß die großen Reisbestände des
vorherigen Wirtschaftsjahres aufgebraucht worden
sind . Angesichts der Ergebnisse der neuen Ernte und
der Schätzung der Angebotsmengen an Reis im Wirt
schaftsjahr 1982/83 ist der Absatz bestimmter zusätz
licher Langkornreismengen zu erleichtern . Die zur
Ausschreibung gelangenden Mengen sollten daher
Die Verordnung (EWG) Nr. 1959/82 wird wie folgt
geändert :
— In Artikel 1 Absatz 1 erhält der zweite Unterabsatz
folgende Fassung : „Die Ausschreibung betrifft eine
Höchstmenge von 80 000 Tonnen geschliffenem
Langkornreis ."
— In Artikel 1 Absatz 2 wird das Datum des „27.
Januar 1983" ersetzt durch den „28 . April 1983".
— In Artikel 8 zweiter Unterabsatz wird das Datum
des „27 . Januar 1983" ersetzt durch den „28 . April
1983".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentli
chung im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 20 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 166 vom 25 . 6 . 1976, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 184 vom 17. 7 . 1980 , S. 1 .
( 3) ABl . Nr. L 166 vom 25. 6 . 1976, S. 36 .
(4) ABl . Nr. L 212 vom 21 . 7 . 1982, S. 36 .
H ABl . Nr. L 299 vom 27. 10 . 1982, S. 28 .
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