Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3425/82 des Rates vom 17. Dezember 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1983) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere Papiere
Amtsblatt Nr. L 361 vom 22/12/1982 S. 0002
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3425/82 DES RATES
vom 17. Dezember 1982
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1983) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere Papiere
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28 und 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs jährlich ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 1 500 000 Tonnen zu eröffnen. Gemäß Protokoll Nr. 13 im Anhang zur Beitrittsakte von 1972 eröffnet die Gemeinschaft jährlich ein autonomes Gemeinschaftszollkontingent für diese Ware, wenn festgestellt wird, daß alle Möglichkeiten einer Versorgung auf dem Binnenmarkt während des Zeitraums, für den das Kontingent eröffnet wurde, ausgeschöpft sein werden.
In Anbetracht der derzeitigen Produktionsmöglichkeiten in der Gemeinschaft kann der voraussichtliche Einfuhrbedarf mit der vertragsmässigen Kontingentsmenge von 1 500 000 Tonnen nicht gedeckt werden. Es ist deshalb eine zusätzliche autonome Menge vorzusehen; um das Marktgleichgewicht nicht zu gefährden und eine Parallelentwicklung beim Absatz der Gemeinschaftsproduktion und der zufriedenstellenden Deckung des Industriebedarfs zu gewährleisten, sollte sie so festgesetzt werden, daß die Gesamthöhe des Kontingents die voraussichtliche Mindestausnutzung nicht übersteigt, nämlich 2 500 000 Tonnen. Die Festsetzung der zusätzlichen autonomen Menge auf 1 000 000 Tonnen schließt im übrigen eine Anpassung während des Kontingentszeitraums nicht aus. Somit ist es angezeigt, für diese Ware ein Gemeinschaftszollkontingent in einer Gesamthöhe von 2 500 000 Tonnen für das Jahr 1983 zu eröffnen.
Es ist zweckmässig, das genannte Zollkontingent auf bestimmte Papiere auszudehnen, die sämtliche in der Zusätzlichen Vorschrift zu Kapitel 48 genannten Voraussetzungen, ausser derjenigen betreffend Wasserlinien, erfuellen.
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewendet wird. Der Gemeinschaftscharakter des Kontingents kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze gewahrt werden, indem bei der Ausschöpfung des Gemeinschaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Um die tatsächliche Marktentwicklung dieser Ware weitestgehend zu berücksichtigen, muß diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorgenommen werden, der anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus dritten Ländern sowie nach den Wirtschaftsaussichten für das betreffende Kontingentsjahr berechnet wird.
Während der letzten drei Jahre, für welche vollständige statistische Angaben vorliegen, beliefen sich die jeweiligen Einfuhren der einzelnen an dieser Aufteilung beteiligten Mitgliedstaaten gegenüber den Gesamteinfuhren dieser Ware auf die nachstehend angegebenen Prozentsätze:
1.2.3.4 // // // // // // 1979 // 1980 // 1981 // // // // // Benelux // 13,05 // 14,44 // 12,83 // Dänemark // 5,85 // 5,49 // 5,81 // Deutschland // 25,64 // 27,39 // 23,82 // Griechenland // 1,16 // 1,11 // 1,74 // Frankreich // 12,08 // 12,15 // 10,23 // Irland // 1,76 // 0,39 // 0,26 // Italien // 1,03 // 1,63 // 2,39 // Vereinigtes Königreich // 39,43 // 37,40 // 42,92 // // // //
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und der voraussichtlichen Entwicklung der Marktlage für Zeitungsdruckpapier im allgemeinen und der Gemeinschaftserzeugung im besonderen im Jahr 1983 kann sich für die erste Beteiligung an der Kontingentsmenge annähernd folgender Prozentsatz ergeben:
Benelux 13,35,
Dänemark 6,45,
Deutschland 24,16,
Griechenland 2,81,
Frankreich 11,43,
Irland 0,96,
Italien 1,23,
Vereinigtes Königreich 39,61. Um die mögliche Entwicklung der Einfuhren dieser Ware zu berücksichtigen, empfiehlt es sich, die Gesamtkontingentsmenge in zwei Raten aufzuteilen, wobei die erste unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre erste Quote ausgeschöpft haben. Um den Importeuren eine gewisse Sicherheit zu geben und gleichzeitig einen befriedigenden Absatz der Gemeinschaftserzeugung sicherzustellen, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents auf etwa 94 v. H. der Kontingentsmenge festzusetzen.
Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Deshalb und um Unterbrechungen zu verhindern, muß jeder Mitgliedstaat, der seine erste Quote fast ganz ausgeschöpft hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Die Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine einzelnen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgeschöpft sind und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist. Die ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine grössere Restmenge der ersten Quote vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Prozentsatz davon auf die Reserve übertragen, um zu verhindern, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in anderen verwendet werden könnte.
Das das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1983 wird ein Gemeinschaftszollkontingent von 2 500 000 Tonnen für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet (1).
(2) Die Mitgliedstaaten können auf das genannte Zollkontingent die anderen Papiere anrechnen, die - abgesehen von dem Kriterium der Wasserlinie - der Begriffsbestimmung des in der Zusätzlichen Vorschrift zu Kapitel 48 beschriebenen Zeitungsdruckpapiers entsprechen.
(3) Die Einfuhren von Zeitungsdruckpapier, die bereits im Rahmen einer anderen Zollpräferenzregelung Zollfreiheit genießen, werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet. Ausserdem dürfen die Einfuhren der in Absatz 2 genannten Papiere, die innerhalb des genannten Zollkontingents zollfrei sind, nicht auf die im Rahmen bestimmter Freihandelsabkommen festgesetzten Richtplafonds angerechnet werden.
(4) Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt.
Griechenland wendet im Rahmen dieses Zollkontingents Zollsätze an, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 berechnet werden.
Artikel 2
(1) Das in Artikel 1 genannte Gemeinschaftszollkontingent wird in zwei Raten aufgeteilt.
(2) Eine erste Rate von 2 350 000 Tonnen wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1983 gelten, lauten für die Mitgliedstaaten wie folgt:
1.2 // // (in Tonnen) // Benelux // 313 725, // Dänemark // 151 575, // Deutschland // 567 760, // Griechenland // 66 035, // Frankreich // 268 605, // Irland // 22 560, // Italien // 28 905, // Vereinigtes Königreich // 930 835.
(3) Die zweite Rate in Höhe von 150 000 Tonnen bildet die Reserve.
Artikel 3
(1) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgesetzte erste Quote oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich der auf die Reserve übertragenen Menge zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt er - soweit die Reservemenge ausreicht - unverzueglich im Wege der Mitteilung an die Kommission, die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.
(2) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 7,5 v. H. seiner ersten Quote vor.
(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe von der dritten Quote vor.
Dieses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve angewandt.
(4) In Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat niedrigere Quoten ziehen, als in diesen Absätzen vorgesehen sind, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Er unterrichtet die Kommission über die Gründe, die ihn veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden.
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1983.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Oktober 1983 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1983 20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgenutzt werden kann.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Oktober 1983 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit, die sie bis zum 15. September 1983 einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet haben, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ersten Quote, den sie auf die Reserve übertragen.
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Oktober 1983 über die Reservemenge, die nach den in Anwendung des Artikels 5 erfolgten Übertragungen verbleibt.
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftskontingent zu ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Papiere, die zu diesem Zollkontingent zugelassen sind, tatsächlich zum Herstellen von Zeitungen, Wochenschriften und anderen periodischen Druckschriften der Tarifnummer 49.02, die mindestens zehnmal im Jahr erscheinen, bestimmt sind.
Die Überwachung der vorgeschriebenen besonderen Verwendung erfolgt in diesem Fall in Anwendung der diesbezueglichen Gemeinschaftsbestimmungen.
(3) Die Mitgliedstaaten garantieren den in ihrem Gebiet ansässigen Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.
(4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren der betreffenden Waren festgestellt, die bei der Zollstelle zwecks Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Aufforderung mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. CHRISTOPHERSEN
(1) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
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