Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3434/82 der Kommission vom 21. Dezember 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2197/82 zur Verlängerung der Einlagerung bestimmter Mengen getrockneter Weintrauben und getrockneter Feigen aus Beständen der griechischen Einlagerungsstelle über das Ende des Wirtschaftsjahres 1981/82 hinaus
Amtsblatt Nr. L 361 vom 22/12/1982 S. 0022 - 0022
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3434/82 DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 1982
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2197/82 zur Verlängerung der Einlagerung bestimmter Mengen getrockneter Weintrauben und getrockneter Feigen aus Beständen der griechischen Einlagerungsstelle über das Ende des Wirtschaftsjahres 1981/82 hinaus
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2194/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festsetzung der Grundregeln für die Produktionsbeihilferegelung für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2101/82 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Den Einlagerungsstellen wird gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/81 eine Lagerhaltungsbeihilfe für getrocknete Weintrauben und Feigen gewährt, die sie im Rahmen der in derselben Verordnung vorgesehenen Verträge gekauft haben, um sie für die darin festgesetzte Zeit zu lagern; die Einlagerungsdauer darf das Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten. Im gleichen Artikel ist jedoch vorgesehen, daß, wenn die Marktlage es erfordert, die Dauer der Einlagerung bestimmter Mengen bis in das folgende Wirtschaftsjahr hinein verlängert werden kann.
In der Verordnung (EWG) Nr. 2197/82 der Kommission (3) ist eine Verlängerung der Dauer der Einlagerung bis zum 31. Dezember 1982 vorgesehen; die Marktlage macht eine weitere Verlängerung der Dauer dieser Einlagerung erforderlich.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2197/82 werden die Worte »bis zum 31. Dezember 1982" durch die Worte »bis zum 31. März 1983" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 214 vom 1. 8. 1981, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 223 vom 31. 7. 1982, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 233 vom 7. 8. 1982, S. 24.
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