Nr. L 361 /24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 22. 12. 82
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3436/82 DER KOMMISSION
vom 21 . Dezember 1982
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 318/82 zur Festsetzung der in Artikel 6
der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst
und Gemüse sowie die Kriterien für die Festsetzung
der Erstattung. Bei Anwendung dieser Regeln ist die
Erstattung wie unten angegeben festzusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des
Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Markt
organisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse ('), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1 1 18/81 (2), insbesondere auf Artikel 6
Absatz 2 vierter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Erstattungen bei der Ausfuhr von Verarbeitungser
zeugnissen aus Obst und Gemüse sind mit der Verord
nung (EWG) Nr. 3 1 8/82 (3) festgesetzt worden .
Die Verordnung (EWG) Nr. 519/77 (4) enthält die
Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei
Artikel 1
Die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77
vorgesehenen Ausfuhrerstattungen werden im Anhang
festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 21 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 73 vom 21 . 3 . 1977, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 118 vom 30 . 4. 1981 , S. 10 .
(3) ABl . Nr. L 39 vom 11 . 2 . 1982, S. 14.
(4) ABl . Nr. L 73 vom 21 . 3 . 1977, S. 25 .
22. 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 361 /25
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 21 . Dezember 1982 zur Änderung der in Artikel 6
der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungser
zeugnisse aus Obst und Gemüse
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Betrag ECU / 100 kg
des Erzeugnisses
(einschließlich
der unmittelbaren
Umschließung)
ex 08.11 E Entsteinte Herzkirschen in flüssiger schwefelhaltiger
Lösung 12,09 (')
ex 20.04 Kirschen, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und
abgetropft, glasiert oder kandiert) 30,22 (')
ex 20.06 A Haselnüsse, Früchte des Corylus Avellana unter Ausschluß
von Mischungen 14,51
ex 20.07 Reiner Orangensaft ohne jeglichen Zusatz :
— nicht konzentriert (Brix-Wert zwischen 10 Grad und 12
Grad einschließlich) 2,10
— konzentriert :
— je Konzentrationsgrad ( 11 Grad Brix) 2,10
(') Für Ausfuhren nach Drittländern, ausgenommen Nordamerika.
Full & Egal Universal Law Academy