Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3439/82 des Rates vom 14. Dezember 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind
Amtsblatt Nr. L 362 vom 23/12/1982 S. 0004 - 0004
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3439/82 DES RATES
vom 14. Dezember 1982
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Beratungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Währungsausgleichsbeträge, den die Kommission am 20. Februar 1980 unterbreitet und am 30. Januar 1981 im Anschluß an den Beitritt Griechenlands geändert hat, sind noch nicht abgeschlossen. Inzwischen ist es dennoch angezeigt, die geltende Regelung für eine begrenzte Dauer den derzeitigen Gegebenheiten anzupassen.
Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 987/79 (3), ist der von den Mitgliedstaaten mit schwächer bewerteter Währung im Sektor Wein anzuwendende Währungsausgleichsbetrag derjenige des betreffenden Mitgliedstaats für den jeweiligen Wein, abzueglich des niedrigsten Währungsausgleichsbetrags der Mitgliedstaaten mit schwächer bewerteter Währung für den gleichen Wein.
Diese Regel ist ungeeignet, wenn ein Erzeugermitgliedstaat keine Währungsausgleichsbeträge anwendet -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
»Dies gilt nicht, wenn ein Erzeugermitgliedstaat keine negativen Währungsausgleichsbeträge anwendet."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt im Januar 1983.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. A. KOFÖD
(1) ABl. Nr. C 234 vom 15. 9. 1981, S. 90.
(2) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 123 vom 19. 5. 1979, S. 9.
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