Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3477/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 zur Ermöglichung des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhaltung von Traubenmosten, konzentrierten Traubenmosten und rektifizierten konzentrierten Traubenmosten für das Wirtschaftsjahr 1982/83
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1982 S. 0042 - 0042
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3477/82 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1982
zur Ermöglichung des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhaltung von Traubenmosten, konzentrierten Traubenmosten und rektifizierten konzentrierten Traubenmosten für das Wirtschaftsjahr 1982/83
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3082/82 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3476/82 der Kommission (3) wurde die Möglichkeit vorgesehen, für das Wirtschaftsjahr 1982/83 für die langfristige private Lagerhaltung bestimmter Tafelweine Verträge abzuschließen. Folglich ist die in Artikel 8 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannte Voraussetzung für die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen für die langfristige Lagerhaltung von Traubenmosten, konzentrierten Traubenmosten und rektifizierten konzentrierten Traubenmosten erfuellt.
Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 bestimmt, daß bei langfristigen Verträgen der Beihilfebetrag bis zu 20 % erhöht werden kann. Wegen der hohen Risiken einer längeren Konservierung von Mosten erscheint es angebracht, eine 20prozentige Erhöhung der in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3150/82 (5), vorgeschriebenen Beihilfen vorzusehen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für Traubenmoste, konzentrierte Traubenmoste und rektifizierte Traubenmoste wird die Möglichkeit zum Abschluß langfristiger Lagerverträge eröffnet.
Artikel 2
Für die in Artikel 1 genannten Lagerverträge wird die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 vorgesehene Beihilfe um 20 % erhöht.
Artikel 3
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen kurzfristigen Lagerverträge werden auf Antrag des Lagerhalters für diejenige Menge gekündigt, für die der Lagerhalter gleichzeitig einen langfristigen Lagervertrag schließt.
In diesem Fall bleibt für die Menge, für die ein langfristiger Lagervertrag geschlossen worden ist, der Anspruch auf Beihilfe für die kurzfristige Lagerhaltung für den Zeitraum bestehen, in dem ein solcher Vertrag bestanden hat.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 16. Dezember 1982.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1982.
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 326 vom 23. 11. 1982, S. 1.
(3) Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.
(4) ABl. Nr. L 297 vom 24. 11. 1979, S. 15.
(5) ABl. Nr. L 331 vom 26. 11. 1982, S. 33.
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