Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3496/82 des Rates vom 10. Dezember 1982 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09 und der Tarifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus der Türkei (1983)
Amtsblatt Nr. L 372 vom 30/12/1982 S. 0035 - 0038
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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3496/82 DES RATES
vom 10 . Dezember 1982
über die Eröffnung , Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09 und der Tarifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs , mit Herkunft aus der Türkei ( 1983 )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Bis zum Inkrafttreten des am 30 . Juni 1973 in Ankara unterzeichneten Ergänzungsprotokolls , in dem die Anpassungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie des Zusatzprotokolls ( 1 ) niedergelegt sind , die infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten erforderlich wurden , hat sich die Gemeinschaft in einem Interimsabkommen ( 2 ) , das bis zum Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls gilt und bis zum 31 . Dezember 1974 anwendbar ist , jedoch für das Jahr 1983 nach Maßgabe des Artikels 13 verlängert wird , verpflichtet , verschiedene den Warenverkehr betreffende Bestimmungen des Ergänzungsprotokolls in Kraft zu setzen . Gemäß Artikel 6 des Interimsabkommens zur Änderung von Artikel 1 des Anhangs 2 des Zusatzprotokolls muß die Gemeinschaft die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus der Türkei im Rahmen von jährlichen Gemeinschaftszollkontingenten in Höhe von 390 Tonnen für Baumwollgarne und von 1 390 Tonnen für Baumwollgewebe um 75 v . H . senken . Der vorgenannte Artikel 6 setzt die Aufteilung dieser Gemeinschaftszollkontingente wie folgt fest :
- Baumwollgarne :
300 Tonnen für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung , 40 Tonnen für Dänemark , 10 Tonnen für Irland und 40 Tonnen für das Vereinigte Königreich ;
- Gewebe aus Baumwolle :
1 000 Tonnen für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung , 20 Tonnen für Dänemark , 10 Tonnen für Irland und 360 Tonnen für das Vereinigte Königreich .
Der Rat hat gemäß Artikel 119 der Beitrittsakte von 1979 die Verordnung ( EWG ) Nr . 3555/80 vom 16 . Dezember 1980 zur Festlegung der Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Algerien , Israel , Malta , Marokko , Portugal , Syrien , Tunesien und der Türkei nach Griechenland ( 3 ) erlassen . Die vorliegende Verordnung gilt daher für die Neunergemeinschaft .
Artikel 14 des genannten Ergänzungsprotokolls sieht diese Aufteilung der Zollkontingente auf die ursprüngliche Gemeinschaft und die drei neuen Mitgliedstaaten nur bis zum 1 . Juli 1977 vor . Ausserdem muß wegen des Ablaufs der in Artikel 39 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit ein gemeinschaftliches Verwaltungsverfahren für die obengenannten Zollkontingente eingeführt werden , das sowohl die Eröffnung einer einheitlichen Kontingentsmenge , die auf alle Mitgliedstaaten nach den üblichen Kriterien aufgeteilt wird , als auch die Bildung einer einzigen Gemeinschaftsreserve umfasst , die für alle Mitgliedstaaten eröffnet wird .
Es ist angezeigt , vorübergehend für diese Waren eine Anpassung der Zollvorteile in Form einer vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und Erhöhungen der Kontingentsmengen vorzusehen . Die für 1983 zu eröffnenden Kontingentsmengen betragen demnach für Baumwollgarne 1 099 Tonnen und für andere Gewebe aus Baumwolle 2 587 Tonnen .
Gemäß Artikel 1 des Anhangs 2 des Ergänzungsprotokolls in Verbindung mit Artikel 2 des Interimsabkommens muß die Gemeinschaft , insbesondere für das Jahr 1983 die gegenüber Drittländern anwendbaren Zollsätze für aus der Türkei eingeführte geknüpfte , auch konfektionierte Teppiche aus Wolle und feinen Tierhaaren ( ausgenommen handgefertigte Teppiche ) teilweise senken . Ferner erscheint es zweckmässig , diesen Zollvorteil vorübergehend durch vollständige Aussetzung der Zölle für die betreffenden Erzeugnisse zu verbessern , und zwar zunächst innerhalb eines für 1983 auf 208 Tonnen festgesetzten Gemeinschaftszollkontingents .
Insbesondere ist sicherzustellen , daß alle Importeure gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten haben und die vorgesehenen Kontingentszollsätze in allen Mitgliedstaaten fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren bis zur Erschöpfung des Kontingents angewendet werden . Der Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze gewahrt werden , indem bei der Ausnutzung dieser Gemeinschaftszollkontingente von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Um die tatsächliche Marktentwicklung bei diesen Waren weitestgehend zu berücksichtigen , ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen , der anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus der Türkei sowie nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum errechnet wird . Obgleich aus den statistischen Angaben hervorgeht , daß der Bedarf der meisten Mitgliedstaaten an Einfuhren der betreffenden Waren aus der Türkei gering ist , muß dennoch zur Wahrung des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Zollkontingente eine Deckung des gegebenenfalls in diesen Mitgliedstaaten auftretenden Bedarfs vorgesehen werden .
Die Einfuhren aus der Türkei in die einzelnen Mitgliedstaaten haben sich in den letzten drei Jahren , für die vollständige statistische Angaben vorliegen , wie folgt entwickelt :
* 1978 * 1979 * 1980 *
* in Tonnen * in % * in Tonnen * in % * in Tonnen * in % *
Baumwollgarne * * * * * * *
Benelux * 12 565 * 17,50 * 15 774 * 19,62 * 2 520 * 5,09 *
Dänemark * 1,2 * 0,01 * 24,4 * 0,03 * 14 * 0,03 *
Deutschland * 27 951 * 38,94 * 29 192 * 36,29 * 21 973 * 44,37 *
Frankreich * 2 797 * 3,90 * 2 357 * 2,93 * 2 650 * 5,35 *
Irland * 246,5 * 0,34 * 557 * 0,72 * 87 * 0,18 *
Italien * 22 288,7 * 31,04 * 26 909 * 33,47 * 20 136 * 40,66 *
Vereinigtes Königreich * 5 939 * 8,27 * 5 577 * 6,94 * 2 140 * 4,32 *
* 70 788,4 * 100 * 80 390,4 * 100 * 49 520 * 100 *
Andere Gewebe aus Baumwolle * * * * * * *
Benelux * 537 * 33,08 * 165 * 12,55 * 290 * 0,66 *
Dänemark * 0,4 * 0,02 * 0,6 * 0,04 * 1 * 0,01 *
Deutschland * 437 * 26,92 * 298 * 22,67 * 42 351 * 96,13 *
Frankreich * 161 * 9,92 * 270 * 20,54 * 270 * 0,61 *
Irland * 1 * 0,06 * 36,5 * 2,78 * 0 * 0 *
Italien * 295 * 18,17 * 249,6 * 18,98 * 1 028 * 2,33 *
Vereinigtes Königreich * 192 * 11,83 * 295 * 22,44 * 115 * 0,26 *
* 1 623,4 * 100 * 1 314,7 * 100 * 44 055 * 100 *
Unter Berücksichtigung dieser Daten und der für 1983 vorauszusehenden Marktentwicklung der betreffenden Waren lässt sich der Anteil der ursprünglichen Beteiligung an den Kontingentsmengen annähernd wie folgt festlegen :
* Baumwollgarne * Andere Gewebe aus Baumwolle *
Benelux * 16,11 * 20,06 *
Dänemark * 8,65 * 1,81 *
Deutschland * 35,82 * 15,07 *
Frankreich * 4,33 * 22,55 *
Irland * 2,28 * 0,93 *
Italien * 24,04 * 7,49 *
Vereinigtes Königreich * 8,77 * 32,09 . *
Um der ungewissen Entwicklung der Einfuhr dieser Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen , wobei die erste Rate auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird , während die zweite als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs der Mitgliedstaaten bestimmt ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgenutzt haben . Um den Importeuren jedes Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate verhältnismässig hoch , im vorliegenden Fall mit rund 80 v . H . der Kontingentsmenge , anzusetzen .
Da die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden können und um Unterbrechungen zu vermeiden , sollte jeder Mitgliedstaat , der eine seiner ursprünglichen Quoten fast völlig ausgenutzt hat , die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Reserve vornehmen ; diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , sobald jede seiner zusätzlichen Quoten fast völlig ausgenutzt ist und soweit es die einzelnen Reservemengen noch gestatten . Die ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem Mitgliedstaat von einer der ursprünglichen Quoten eine grössere Restmenge vorhanden , so muß dieser Staat einen Teil davon auf die Reserve übertragen , damit nicht ein Teil der Kontingentsmenge in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt , während er in anderen verwendet werden könnte .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme in Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 werden in der Neunergemeinschaft für die nachstehenden Waren mit Herkunft aus der Türkei Gemeinschaftskontingente in der jeweils angegebenen Höhe eröffnet :
* ( in Tonnen ) *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Kontingentsmenge *
55.05 * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 1 099 *
55.09 * Andere Gewebe aus Baumwolle * 2 587 *
58.01 * Geknüpfte , auch konfektionierte Teppiche : * *
* ex A . Aus Wolle oder feinen Tierhaaren ( ausgenommen handgefertigte Teppiche ) * 208 *
( 2 ) Im Rahmen dieser Zollkontingente werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt .
Artikel 2
( 1 ) Eine erste Rate von jeder der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen in Höhe von 832 Tonnen für Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf , von 2 044 Tonnen für andere Gewebe aus Baumwolle und von 167 Tonnen für Teppiche aus Wolle oder feinen Tierhaaren wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt . Als Quoten , die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 31 . Dezember 1983 gelten , werden folgende Mengen festgesetzt :
* ( in Tonnen ) *
Mitgliedstaaten * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs *
* 55.05 * 55.09 * ex 58.01 A *
Benelux * 134 * 410 * 16 *
Dänemark * 72 * 37 * 16 *
Deutschland * 298 * 308 * 40 *
Frankreich * 36 * 461 * 28 *
Irland * 19 * 19 * 2 *
Italien * 200 * 153 * 20 *
Vereinigtes Königreich * 73 * 656 * 45 *
* 832 * 2 044 * 167 *
( 2 ) Die zweite Rate der einzelnen Kontingentsmengen , d . h . 267 Tonnen , 543 Tonnen bzw . 41 Tonnen , bildet die entsprechende Reserve .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten ursprünglichen Quoten - oder bei Anwendung des Artikels 5 die gleiche Quote abzueglich der auf die entsprechende Reserve übertragenen Menge - zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt er unverzueglich unter Mitteilung an die Kommission - soweit die Reservemenge ausreicht - die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v . H . seiner ursprünglichen Quote vor , die gegebenenfalls auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet wird .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen Quoten die zweite von einem dieser Mitgliedstaaten gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 7,5 v . H . seiner ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung einer der zweiten Quoten die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird sinngemäß bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt .
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten als in diesen Absätzen vorgeschen ziehen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpit werden können . Sie unterrichten die Kommission über die Gründe , die sie veranlasst haben , diesen Absatz anzuwenden .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31 . Dezember 1983 .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober 1983 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1983 20 v . H . dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie können eine grössere Menge übertragen , wenn Grund zur Annahme besteht , daß die betreffende Menge nicht ausgenutzt werden kann .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1 . Oktober 1983 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit , die bis zum 15 . September 1983 einschließlich getätigt und auf die Gemeinschaftszollkontingente angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil ihrer einzelnen ursprünglichen Quoten , den sie auf die entsprechende Reserve übertragen .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die gemäß Artikel 2 und 3 von den Mitgliedstaaten eröffneten Quoten und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausnutzung der Reserven , sobald ihr die Mitteilungen zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Oktober 1983 über die Reservemengen , die nach den in Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleiben .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der eine der Reserven ausgeschöpft wird , auf die jeweils verfügbare Restmenge beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag an .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit nach der Eröffnung der zusätzlichen Quoten , die sie in Anwendung von Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an den Gemeinschaftszollkontingenten möglich ist .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den in ihrem Gebiet ansässigen Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 10 . Dezember 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G . FENGER MÖLLER
( 1 ) ABl . Nr . L 293 vom 29 . 12 . 1972 , S . 4 .
( 2 ) ABl . Nr . L 277 vom 3 . 10 . 1973 , S . 2 .
( 3 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1980 , S . 1 .
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