Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3498/82 des Rates vom 10. Dezember 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle 07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1983)
Amtsblatt Nr. L 372 vom 30/12/1982 S. 0045 - 0047
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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3498/82 DES RATES
vom 10 . Dezember 1982
zur Eröffnung , Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle 07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern ( 1983 )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 2 des Protokolls über die für 1981 geltende Regelung im Rahmen des Beschlusses des Assoziationsrats EWG - Zypern vom 24 . November 1980 über das Verfahren für den Übergang zur zweiten Stufe des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern ( 1 ) , ergänzt durch das Protokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft ( 2 ) , nachstehend " Anpassungsprotokoll " genannt , sieht für 1981 die Eröffnung eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents zum Zollsatz in Höhe von 50 v . H . des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für 250 Tonnen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle 07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern vor . Dieses Protokoll sieht ferner vor , daß die Vertragsparteien Anfang 1981 in Verhandlungen eintreten , um die 1982 und 1983 anwendbare Handelsreglung festzulegen .
Bis zur Festlegung einer solchen Regelung ist für 1983 vorläufig die 1981 anwendbare Handelsreglung zu verlängern . Das vorgenannte Gemeinschaftszollkontingent ist für den Zeitraum vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 zu eröffnen .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden .
Dem Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze entsprochen werden , indem der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents eine Aufteilung des Volumens auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird . Damit die tatsächliche Marktentwicklung bei diesen Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen , der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren dieser Erzeugnisse aus Zypern und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist .
Es stehen jedoch weder gemeinschaftliche noch nationale statistische Daten für die betreffenden Waren zur Verfügung , und selbst stichhaltige Einfuhr-Vorausschätzungen sind nicht möglich . Bei dieser Sachlage scheint es zweckdienlich , eine Aufteilung der Kontingentsmenge in ursprüngliche Quoten vorzusehen , welche die Aufnahmemöglichkeiten für diese Waren auf den Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen , wobei die erste Rate zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben . Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen , die im vorliegenden Fall bei 75 v . H . der Kontingentsmenge liegen könnte .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und Unterbrechungen auszuschalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der seine ursprüngliche Quote fast völlig ausgenutzt hat , die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine zusätzlichen Quoten fast völlig ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zulässt . Die ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine grössere Restmenge vorhanden , so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve übertragen , um zu verhindern , daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgenutzt wird , während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle 07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 250 Tonnen auf 4,5 v . H . ausgesetzt .
Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet Griechenland die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 und des Anpassungsprotokolls berechneten Zollsätze an .
Artikel 2
( 1 ) Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird in zwei Raten geteilt .
( 2 ) Die erste Rate von 185 Tonnen wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 31 . Dezember 1983 gelten , belaufen sich auf folgende Mengen :
* ( in Tonnen ) *
Benelux * 7 , *
Dänemark * 7 , *
Deutschland * 15 , *
Griechenland * 1 , *
Frankreich * 1 , *
Irland * 7 , *
Italien * 1 , *
Vereinigtes Königreich * 146 . *
( 3 ) Die zweite Rate in Höhe von 65 Tonnen bildet die Reserve .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche Quote , wie sie in Artikel 2 Absatz 2 festgelegt ist , oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich der auf die Reserve übertragenen Menge zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten zweiten Quote in Höhe von 15 v . H . seiner ursprünglichen Quote vor , soweit die Reservemenge ausreicht .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 7,5 v . H . seiner ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H . oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der Reserve angewandt .
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 kann jeder Mitgliedstaat Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß diese unter Umständen nicht ausgeschöpft werden können . Er unterrichtet die Kommission über die Gründe , die ihn veranlasst haben , diesen Absatz anzuwenden .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31 . Dezember 1983 .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober 1983 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1983 20 v . H . dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie können eine grössere Menge übertragen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt werden kann .
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens am 1 . Oktober 1983 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit , die bis zum 15 . September 1983 einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil seiner ursprünglichen Quote , den er auf die Reserve überträgt .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mitteilungen zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Oktober 1983 über den Stand der Reserve , die nach den gemäß Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reserve ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat , der diese letzte Ziehung vornimmt , die Restmenge an .
Artikel 7
( 1 ) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen , um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten , die er gemäß Artikel 3 gezogen hat , die fortlaufende Anrechnung auf seinen kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Jeder Mitgliedstaat garantiert den in seinem Gebiet ansässigen Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 10 . Dezember 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G . FENGER MÖLLER
( 1 ) ABl . Nr . L 174 vom 30 . 6 . 1981 , S . 28 .
( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 30 . 6 . 1981 , S . 2 .
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