Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3509/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 zur Festsetzung des Pauschalwerts der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1983 aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient
Amtsblatt Nr. L 368 vom 28/12/1982 S. 0025 - 0026
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3509/82 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1982
zur Festsetzung des Pauschalwerts der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1983 aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 wird den Erzeugerorganisationen, die unter bestimmten Voraussetzungen bei den in Anhang I Abschnitte A und D der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen Interventionen durchführen, ein finanzieller Ausgleich gewährt. Der Wert dieses Ausgleichs muß um den puschal festgesetzten Wert der für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse veringert werden.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 697/71 der Kommission (2) wurden die Möglichkeiten geregelt, entsprechend denen die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse abgesetzt werden müssen. Es ist erforderlich, den Wert dieser Erzeugnisse für jede dieser Möglichkeiten pauschal festzusetzen, wobei die durchschnittlichen Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem solchen Absatz erzielt werden können.
Aufgrund der Angaben bezueglich dieses Wertes empfiehlt es sich, den Pauschalwert für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1983 wie im Anhang angegeben festzusetzen.
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3137/82 der Kommission (3) ist mit der Gewährung des finanziellen Ausgleichs die Stelle des Mitgliedstaats beauftragt, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt worden ist. Der abziehbare Pauschalwert sollte also der in diesem Mitgliedstaat geltende Wert sein.
Die obengenannten Bestimmungen sind ebenfalls auf den Vorschuß zum finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2202/82 (4) des Rates anwendbar.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 herangezogene Pauschalwert für die von den Erzeugerorganisationen aus dem Handel genommenen und für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr verwendetén Erzeugnisse wird im Anhang für jede der angegebenen Bestimmungen festgelegt.
Artikel 2
Der vom Betrag des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses abziehbare Pauschalwert ist derjenige, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt worden ist.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 1983.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1982
Für die Kommission
Giorgios CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 77 vom 1. 4. 1971, S. 69.
(3) ABl. Nr. L 335 vom 29. 11. 1982, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 235 vom 10. 8. 1982, S. 1.
ANHANG
1.2 // // // Verwendungszweck der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse // ECU/t // // // 1. Verwendung für Futter nach Trocknung und Zerstückelung oder Verarbeitung zu Mehl: // // a) für Heringe und Makrelen: // // - Dänemark, Frankreich // 65 // - Vereinigtes Königreich // 45 // - andere Mitgliedstaaten // 20 // b) für Garnelen der Gattung Crangon crangon: // // - Dänemark // 60 // - andere Mitgliedstaaten // 10 // c) für die anderen Erzeugnisse: // // - Dänemark, Frankreich // 60 // - Italien, Belgien // 35 // - andere Mitgliedstaaten // 15 // 2. Andere Verwendung für Futterzwecke als in Ziffer 1 vorgesehen (einschließlich Köder): // // a) Für Sardinen und Sardellen: // // - Frankreich // 20 // - Italien // 50 // - andere Mitgliedstaaten // 40 // b) für die anderen Erzeugnisse: // // - Vereinigtes Königreich // 20 // - Frankreich, Irland // 30 // - andere Mitgliedstaaten // 55 // 3. Verwendung für andere als Futterzwecke // 0 // //
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