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83/601/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1983 zur Genehmigung einer Änderung des Programms für die Verarbeitung und Vermarktung im Gartenbausektor in Irland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 347 vom 09/12/1983 S. 0055 - 0055
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. November 1983
zur Genehmigung einer Änderung des Programms für die Verarbeitung und Vermarktung im Gartenbausektor in Irland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(83/601/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die irische Regierung hat am 6. Juni 1983 eine Änderung des mit Entscheidung der Kommission vom 29. März 1982 (3) genehmigten Programms für die Verarbeitung und Vermarktung im Gartenbausektor mitgeteilt.
Die genannte Änderung betrifft die Ausdehnung dieses Programms für den Zeitraum 1983 bis 1986 auf winterfeste Pflanzschulbestände; sie entspricht den Zielen und den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77.
Es ist noch offen, unter welchen Bedingungen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingesetzte gemeinsame Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums fortgeführt wird; infolgedessen ist es angebracht, die Genehmigung der Änderung des Programms auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge zu begrenzen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die von der irischen Regierung am 6. Juni 1983 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilte Änderung des Programms für die Verarbeitung und Vermarktung im Gartenbausektor wird genehmigt.
(2) Die Genehmigung der Änderung des Programms erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die vor dem 1. Mai 1984 eingereicht worden sind.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.
Brüssel, den 29. November 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 106 vom 21. 4. 1982, S. 26.
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