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83/617/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1983 zur 3. Änderung der Entscheidung 82/467/EWG zur Ermächtigung mehrerer Mitgliedstaaten zum Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen in Form von Butterreinfett (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 350 vom 13/12/1983 S. 0021 - 0021
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. November 1983
zur 3. Änderung der Entscheidung 82/467/EWG zur Ermächtigung mehrerer Mitgliedstaaten zum Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen in Form von Butterreinfett
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(83/617/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1600/83 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festsetzung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 7a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1447/83 (5), konnten die Mitgliedstaaten zum verbilligten Verkauf von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung oder zur Gewährung einer Beihilfe für Butter aus privater Lagerhaltung zum Zweck des Inverkehrbringens für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett ermächtigt werden.
Mit Entscheidung 82/467/EWG der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 83/80/EWG (7), wurden einige Mitgliedstaaten ermächtigt, Butter in Form von Butterreinfett zu ermässigten Preisen zu verkaufen. Die Bundesrepublik Deutschland hat beantragt, zwecks Fortsetzung der Maßnahme zum Verkauf einer zusätzlichen Menge von 2 000 Tonnen Butter ermächtigt zu werden. Da dieser Mitgliedstaat auch in der Lage ist, die bestimmungsgemässe Verwendung dieser Butter zu gewährleisten, ist diesem Antrag stattzugeben und die vorgenannte Entscheidung entsprechend zu ändern.
Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Entscheidung 82/467/EWG wird die Mengenangabe »7 000 Tonnen" für die Bundesrepublik Deutschland durch die Mengenangabe »9 000 Tonnen" ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 30. November 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
(2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 56.
(3) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1978, S. 33.
(5) ABl. Nr. L 146 vom 4. 6. 1983, S. 19.
(6) ABl. Nr. L 211 vom 20. 7. 1982, S. 38.
(7) ABl. Nr. L 51 vom 24. 2. 1983, S. 49.
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