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83/618/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1983 zur Genehmigung einer Änderung des Programms für die Verbesserung des Absatzes mittels Versteigerungen von frischem Obst und Gemüse in den Niederlanden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 350 vom 13/12/1983 S. 0022 - 0022
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. November 1983
zur Genehmigung einer Änderung des Programms für die Verbesserung des Absatzes mittels Versteigerungen von frischem Obst und Gemüse in den Niederlanden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(83/618/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die niederländische Regierung hat am 16. Juni 1983 eine Änderung des mit Entscheidung der Kommission vom 20. März 1980 (3) genehmigten Programms für die Verbesserung des Absatzes mittels Versteigerungen von frischem Obst und Gemüse mitgeteilt.
Die genannte Änderung betrifft die Anpassung und Versteigerung dieses Programms bis 1987; sie entspricht den Zielen und Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77.
Es ist noch offen, unter welchen Bedingungen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingesetzte gemeinsame Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums fortgeführt wird; infolgedessen ist es angebracht, die Genehmigung der Änderung des Programms auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge zu begrenzen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die von der niederländischen Regierung am 16. Juni 1983 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilte Änderung des Programms für die Verbesserung des Absatzes vermittels Versteigerungen von frischem Obst und Gemüse wird genehmigt.
(2) Die Genehmigung der Änderung des Programms erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die vor dem 1. Mai 1984 eingereicht worden sind.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 30. November 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 97 vom 15. 4. 1980, S. 45.
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