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83/620/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1983 zur Genehmigung eines Programms betreffend den Absatz von Trinkmilch und Frischmilcherzeugnissen in den Niederlanden gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 350 vom 13/12/1983 S. 0024 - 0024
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. November 1983
zur Genehmigung eines Programms betreffend den Absatz von Trinkmilch und Frischmilcherzeugnissen in den Niederlanden gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(83/620/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die niederländische Regierung hat am 21. Januar 1983 das Programm betreffend den Absatz von Trinkmilch und Frischmilcherzeugnissen mitgeteilt und am 14. Juli 1983 durch zusätzliche Angaben ergänzt.
Das genannte Programm betrifft die Verbesserung der Absatzkanäle für Trinkmilch und Frischmilcherzeugnisse mit dem Ziel, den Rückgang der Verkäufe von Trinkmilch und Frischmilcherzeugnissen umzukehren; es stellt daher ein Progamm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Genehmigung des Programms kann im Hinblick auf Vorhaben, die nach dem 30. April 1983 eingereicht worden sind nur vorbehaltlich der von der Gemeinschaft zu verfolgenden Politik, um den strukturellen Überschüssen Rechnung zu tragen, erfolgen.
Die Genehmigung des Programms berührt daher unter Berücksichtigung des Vorangehenden auch nicht die Entscheidungen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über die gemeinschaftliche Finanzierung von Vorhaben aus dem genannten Sektor getroffen werden.
Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den genannten Sektor erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Es ist noch offen, unter welchen Bedingungen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingesetzte gemeinsame Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums fortgeführt wird; infolgedessen ist es angebracht, die Genehmigung des Programms auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge zu begrenzen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das von der niederländischen Regierung am 21. Januar 1983 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte und am 14. Juli 1983 ergänzte Programm betreffend den Absatz von Trinkmilch und Frischmilcherzeugnissen wird genehmigt.
(2) Die Genehmigung des Programms erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die vor dem 1. Mai 1984 eingereicht worden sind.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 30. November 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.
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