Avis juridique important
83/625/EWG: Beschluß der Kommission vom 12. Dezember 1983 über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter textiler Glasfasern (Rovings) mit Ursprung in Japan sowie die Einstellung des Verfahrens
Amtsblatt Nr. L 352 vom 15/12/1983 S. 0047 - 0048
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1983
über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter textiler Glasfasern (Rovings) mit Ursprung in Japan sowie die Einstellung des Verfahrens
(83/625/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1580/82 (2), insbesondere auf Artikel 10,
nach Konsultationen in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. Vorläufige Maßnahmen
(1) Die Kommission hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1631/83 (3) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von textilen Glasfasern in Form von Glasseidensträngen (Rovings) mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Japan und der Tschechoslowakei eingeführt und das Verfahren betreffend textile Glasfasern in Form von Matten mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei eingestellt, da durch die letztgenannten während des untersuchten Zeitraums keine Schädigung hervorgerufen wurde. Auf Antrag der betroffenen Ausführer wurde der Zoll durch die Verordnung (EWG) Nr. 2876/83 (4) für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert.
B. Verpflichtung
(2) Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls wurde von der Japan Glaß Fibre Association im Namen aller ihrer Mitgliedsfirmen eine Verpflichtung angeboten. Während des Untersuchungszeitraums gab es keine anderen Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft mit Ausnahme der Ausfuhren von Nippon Electric Co., die schon vor der Einführung des vorläufigen Zolls eine annehmbare Preisverpflichtung angeboten hatte und daher von den ergriffenen vorläufigen Maßnahmen ausgenommen wurde; die anderen japanischen Hersteller haben erklärt, daß sie in naher Zukunft keine Ausfuhren beabsichtigen, daß aber für den Fall, daß sie in die Europäische Gemeinschaft ausführen würden, diese Ausfuhren nicht zu Dumpingpreisen getätigt würden.
(3) Die Kommission ist der Auffassung, daß die angebotene Verpflichtung annehmbar ist und das Verfahren gegen Japan daher eingestellt werden kann.
(4) Der Beratende Ausschuß hat gegen diese Auffassung keine Einwendungen erhoben.
(5) Der Rat wird unverzueglich gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 über die Vereinnahmung der als vorläufiger Zoll geleisteten Sicherheiten entscheiden -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Kommission nimmt die Verpflichtung an, die von der Japan Glaß Fibre Association im Namen aller ihrer Mitgliedsfirmen im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend bestimmte textile Glasfasern (Rovings) der Tarifstelle ex 70.20 B des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend der NIMEXE-Kennziffer 70.20-70, mit Ursprung in Japan angeboten worden ist.
Artikel 2
Unbeschadet der Entscheidung des Rates über die Vereinnahmung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1631/83 der Kommission als vorläufiger Zoll geleisteten Sicherheiten wird das Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren bestimmter textiler Glasfasern (Rovings) mit Ursprung in Japan eingestellt.
Brüssel, den 12. Dezember 1983
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 178 vom 22. 6. 1982, S. 9.
(3) ABl. Nr. L 160 vom 18. 6. 1983, S. 18.
(4) ABl. Nr. L 283 vom 15. 10. 1983, S. 1.
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