Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3501/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 mit den Durchführungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84
Amtsblatt Nr. L 350 vom 13/12/1983 S. 0005 - 0005
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3501/83 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1983
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 mit den Durchführungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 65,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 3 und Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission (3) müssen die Destillationsmaßnahmen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für Wein am 30. Juni 1984 und für Brennwein am 31. Juli 1984 beendet sein.
In Anbetracht der vorhersehbaren umfangreichen Menge der in bestimmten Teilen der Gemeinschaft zu destillierenden Erzeugnisse werden eine grosse Anzahl Brennereien nicht imstande sein, die vorgesehenen Fristen einzuhalten. Es erscheint angebracht, diese Fristen zu verlängern und bestimmte andere mit derselben Verordnung festgesetzte Daten entsprechend anzupassen, damit die Maßnahme ihr Ziel vollständig erreichen kann.
Die geplante Verschiebung der Fristen berührt in keiner Weise die Fristen, in denen die abgeschlossenen Verträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 der Interventionsstelle vorzulegen sind.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird der »30. Juni 1984" durch den »31. August 1984" ersetzt.
2. In Artikel 7
- zweiter Unterabsatz wird der »31. Dezember 1984" durch den »28. Februar 1985" ersetzt,
- dritter Unterabsatz wird der »1. Mai 1985" durch den »1. Juli 1985" ersetzt.
3. In Artikel 8 Absatz 2
- erster Unterabsatz wird der »31. Oktober 1984" durch den »31. Dezember 1984" ersetzt,
- zweiter und dritter Unterabsatz wird der »1. Februar 1985" durch den »1. April 1985" ersetzt.
4. In Artikel 9
- Absatz 2 wird der »30. Juni 1984" durch den »31. August 1984" ersetzt,
- Absatz 3 wird der »31. Juli 1984" durch den »30. September 1984" ersetzt.
5. In Artikel 10 Absatz 4 wird der »30. September 1984" durch den »30. November 1984" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 48.
(3) ABl. Nr. L 232 vom 23. 8. 1983, S. 5.
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