Nr. L 352/44 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 12 . 83
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3535/83 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 1983
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die
im Rahmen der Hauptdauerausschreibung gemäß Verordnung (EWG) Nr.
1880/83 durchgeführte 22 . Teilausschreibung
marktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes
festzusetzen .
Nach Prüfung der Angebote ist es angebracht, für die
22. Teilausschreibung die in Artikel 1 genannten
Bestimmungen zu erlassen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Zucker —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des
Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Markt
organisation für Zucker ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf
Artikel 19 Absatz 4 erster Unterabsatz Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1880/83 der Kommis
sion vom 8 . Juli 1983 betreffend eine Hauptdaueraus
schreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen
und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weiß
zucker (3) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr
dieses Zuckers durchgeführt .
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1880/83 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der
Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschrei
bung insbesondere unter Berücksichtigung der Lage
und der voraussichtlichen Entwicklung des Zucker
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Für die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1880/83 durch
geführte 22. Teilausschreibung wird der Höchstbetrag
der Ausfuhrerstattung auf 33,990 ECU je 100 kg
Weißzucker festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15 . Dezember 1983 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 14. Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 177 vom 1 . 7 . 1981 , S. 4 .
(2) ABl . Nr . L 74 vom 18 . 3 . 1982, S. 1 .
O ABl . Nr. L 187 vom 12 . 7. 1983, S. 5.
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