Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3540/83 des Rates vom 14. Dezember 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren textiler Glasfasern in Form von Glasseidensträngen (Rovings) mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei
Amtsblatt Nr. L 354 vom 16/12/1983 S. 0015 - 0017
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0170
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0173
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3540/83 DES RATES
vom 14. Dezember 1983
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren textiler Glasfasern in Form von Glasseidensträngen (Rovings) mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/82 (2), insbesondere auf Artikel 12,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. Vorläufige Maßnahmen
(1) Die Kommission hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1631/83 (3) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von textilen Glasfasern in Form von Glasseidensträngen (Rovings) mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Japan und der Tschechoslowakei eingeführt und das Verfahren betreffend textile Glasfasern in Form von Matten mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei eingestellt, da durch die letztgenannten Einfuhren während des untersuchten Zeitraums keine Schädigung hervorgerufen wurde. Auf Antrag der betroffenen Ausführer wurde der Zoll durch die Verordnung (EWG) Nr. 2876/83 (4) für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert.
B. Weiteres Verfahren
(2) Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten die Ausführer der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei sowie einige der betroffenen Einführer und Gemeinschaftshersteller einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission, dem stattgegeben wurde. Andere Ausführer und Einführer nahmen zu dem Zoll schriftlich Stellung.
(3) Die Ausführer und die wichtigsten Einführer ersuchten um Unterrichtung über bestimmte Tatsachen und wesentliche Erwägungen, aufgrund derer endgültige Maßnahmen empfohlen werden sollten; diesen Anträgen wurde stattgegeben.
(4) Die seit Einführung der vorläufigen Maßnahmen von den Parteien vorgebrachten und von der Kommission geprüften Argumente betrafen hauptsächlich die Vergleichbarkeit der betreffenden Waren und die durch Dumpingeinfuhren verursachte Schädigung.
C. Gleichartige Ware
(5) Die Ausführer der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei sowie einige Einführer haben vorgebracht, daß die betreffenden Waren mit Ursprung in diesen beiden Ländern, die in den Vereinigten Staaten hergestellten, zur Bestimmung des Normalwerts herangezogenen Waren und die von den Herstellern der Gemeinschaft produzierten Waren nicht gleichartige Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 seien. Zur Unterstützung dieses Arguments wurde eine erhebliche Menge an Beweismaterial - technische Kommentare, Sachverständigengutachten und Schreiben von Benutzern der Waren - vorgelegt. Die Gemeinschaftshersteller wiesen dieses Argument zurück und legten Beweismaterial dafür vor, daß die Waren in der Tat gleichartige Waren im Sinne der genannten Verordnung sind.
(6) Die Kommission kam nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Argumente zu dem Schluß, daß sich die Waren hinsichtlich ihrer materiellen Eigenschaften sehr ähneln und unabhängig vom Ursprungsland meist für die gleichen Zwecke verwendet werden können. Die Kommission schloß daraus, daß es sich um gleichartige Waren handelt; sie war jedoch bereit, gewisse Qualitätsunterschiede und Unterschiede in den Verkaufsbedingungen zu berücksichtigen. Aufgrund der vorliegenden Informationen wurden diese Zugeständnisse für die Deutsche Demokratische Republik mit 15 % und für die Tschechoslowakei mit 10 % des Verkaufspreises beziffert.
D. Dumping
(7) Infolgedessen müssen die vorläufig festgesetzten Dumpingspannen für die Deutsche Demokratische Republik und die Tschekoslowakei geändert werden. Sie betragen nunmehr 62 % für die Deutsche Demokatische Republik und 56,03 % für die Tschechoslowakei.
(8) Mit Bezug auf Japan ist seit Einführung des vorläufigen Zolls kein neues Beweismaterial für das Vorliegen von Dumping eingegangen, und die in der Verordnung (EWG) Nr. 1631/83 dargelegten Feststellungen zum Dumping werden daher als endgültig betrachtet.
E. Schädigung
(9) Hinsichtlich der dem betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schädigung führten die betroffenen Parteien hauptsächlich an, daß die Niedrigpreiseinfuhren aus anderen Drittländern in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben und ihrem Umfang nach mit den Dumpingeinfuhren verglichen werden können. Es wurde jedoch festgestellt, daß die Preise dieser Einfuhren wesentlich höher liegen als die Preise der Einfuhren aus den in Rede stehenden Ländern.
F. Interessen der Gemeinschaft
(10) Die Verarbeitungsindustrien der Gemeinschaft, die textile Glasfasern in der Produktion verwenden, haben auch weiterhin geltend gemacht, daß die Einführung von Schutzmaßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft läge, weil sie dadurch an Wettbewerbsfähigkeit verlören.
(11) Angesichts der besonders schweren Verluste, die die Gemeinschaftshersteller bei Produktion und Verkauf der betreffenden Waren hinnehmen müssen, und um die Gefahr zu vermeiden, daß zusätzlich zu den zwei seit 1981 bereits geschlossenen Betrieben noch andere Werke schließen müssen, ist der Rat jedoch zu dem Schluß gekommen, daß die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern. Unter diesen Umständen erfordert der Schutz der Interessen der Gemeinschaft die Ergreifung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren textiler Glasfasern in Form von Glasseidensträngen (Rovings) mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Japan und der Tschechoslowakei.
G. Höhe des endgültigen Zolls
(12) Die Kommission hatte als zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Höhe für den vorläufigen Zoll den Betrag festgesetzt, um den der Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, niedriger ist als 0,97 ECU je Kilogramm. Die Gemeinschaftsunternehmen behaupteten, daß dieser Preis zu niedrig sei, da die Kosten pro Einheit für die Waren der Gemeinschaftshersteller noch über den wahrscheinlichen Wiederverkaufspreisen der Einfuhren nach Verhängung des vorläufigen Zolls lägen.
(13) Daraufhin wurden die Produktionskosten jedes Gemeinschaftsherstellers erneut überprüft, und die detaillierte Kosteninformation je Produkt bestätigte, daß die Produktionskosten je Einheit höher sind als die Wiederverkaufspreise der Einfuhrwaren und daß eine Erhöhung des Zollsatzes notwendig ist.
(14) Nach einem Vergleich der gewogenen Durchschnittspreise und -kosten der Gemeinschaftshersteller unter Berücksichtigung ihrer Gewinnspanne mit den Kosten und besonderen Marktbedingungen der einzelnen Einführer, soweit diese erhältlich waren, wobei erforderlichenfalls die Qualitätsunterschiede und die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen in Rechnung gestellt wurden, ist beschlossen worden, als endgültigen Antidumpingzoll den Betrag festzusetzen, um den der Nettopreis für textile Glasfasern in Form von Glasseidensträngen (Rovings) frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, niedriger ist als 1,07 ECU je Kilogramm.
H. Verpflichtungen
(15) Verpflichtungen wurden vom tschechoslowakischen Ausführer, Glassexport Co. Ltd., und von der Japan Glaß Fibre Association im Namen aller ihrer Mitglieder angeboten. Im Falle von Japan gab es während des Untersuchungszeitraums keine Ausfuhren in die Gemeinschaft mit Ausnahme der Ausfuhren von Nippon Electric Co., die schon vor der Einführung des vorläufigen Zolls eine annehmbare Preisverpflichtung angeboten hatte und daher von den ergriffenen vorläufigen Maßnahmen ausgenommen wurde; die anderen japanischen Hersteller haben erklärt, daß sie in naher Zukunft keine Ausfuhren beabsichtigten, daß aber für den Fall, daß sie in die Gemeinschaft ausführen würden, diese Ausfuhren nicht zu Dumpingpreisen getätigt würden. Nach Konsultationen hielt die Kommission die angebotenen Verpflichtungen für annehmbar; das Verfahren betreffend Japan kann daher eingestellt werden.
(16) Im Falle der Tschechoslowakei kann die von dem einzigen Ausführer angebotene Preisverpflichtung die bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft angewandten Preise nicht auf die zur Beseitigung des festgestellten Schadens erforderliche Höhe bringen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung eines endgültigen Zolls sowohl bei den Einfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik als auch bei denen aus der Tschechoslowakei erforderlich.
I. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls
(17) Angesichts der ermittelten Höhe des Dumping und der Schädigung sowie der kritischen Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind die in Form eines vorläufigen Antidumpingzolls einbehaltenen Beträge endgültig zu vereinnahmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf Einfuhren von textilen Glasfasern in Form von Glasseidensträngen (Rovings) der Tarifstelle 70.20 ex B des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffer 70.20-70) mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.
(2) Der Zoll entspricht dem Betrag, um den der Preis je Kilogramm frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, niedriger ist als 1,07 ECU.
Die Preise frei Grenze der Gemeinschaft gelten als Nettopreise, wenn die Verkaufsbedingungen einen Zahlungszeitraum von 30 Tagen ab Versanddatum vorsehen; sie werden für jede Verlängerung oder Verkürzung des Zahlungszeitraums um einen Monat um 1 % verringert bzw. erhöht.
(3) Für die Anwendung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.
Artikel 2
Die in Form eines vorläufigen Antidumpingzolls gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1631/83 einbehaltenen Beträge werden endgültig vereinnahmt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1983.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. SIMITIS
(1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 178 vom 22. 6. 1982, S. 9.
(3) ABl. Nr. L 160 vom 18. 6. 1983, S. 18.
(4) ABl. Nr. L 283 vom 15. 10. 1983, S. 1.
Top