Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3558/83 des Rates vom 12. Dezember 1983 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Marokko (1984)
Amtsblatt Nr. L 355 vom 17/12/1983 S. 0001 - 0003
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3558/83 DES RATES
vom 12. Dezember 1983
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Marokko (1984)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko (1), ergänzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3511/81 des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Festsetzung der Regelung für den Handel Griechenlands mit Marokko (2), sieht vor, daß Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Marokko, zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Die Einzelheiten dieser Regelung sind im Rahmen eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Marokko festzulegen. Da dieser Briefwechsel bisher nicht stattgefunden hat, sollte bis zum 31. Dezember 1984 die bereits 1983 angewandte gemeinschaftliche Regelung erneuert werden. Es ist deshalb angezeigt, zwei Gemeinschaftszollkontingente, eines über 14 000 Tonnen zollfrei und eines über 6 000 Tonnen zum Zollsatz von 10 v. H. zu eröffnen. Diese Zollkontingente gelten ab 1. Januar 1984 bis entweder zum Abschluß des in Artikel 19 des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Marokko vorgesehenen Briefwechsels oder bis zur Anwendung eines gemeinschaftlichen Einfuhrsystems für die betroffenen Waren, längstens aber bis 31. Dezember 1984.
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Der Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird, ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren der genannten Waren aus Marokko und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist.
Während der letzten drei Jahre, über die vollständige statistische Angaben vorliegen, verteilen sich die Einfuhren der betreffenden Waren aus Marokko in die Gemeinschaft prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt:
1.2.3.4 // // // // // Mitgliedstaaten // 1980 // 1981 // 1982 // // // // // Benelux // 9,58 // 6,41 // 10,27 // Dänemark // 0,03 // 0,21 // 0,35 // Deutschland // 9,76 // 11,31 // 11,64 // Griechenland // 0,00 // 2,69 // 0,51 // Frankreich // 58,63 // 53,28 // 64,64 // Irland // 0,01 // 0,00 // 0,00 // Italien // 0,27 // 0,78 // 0,04 // Vereinigtes Königreich // 21,72 // 25,32 // 12,55 // // // //
Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der Vorausschätzungen einiger Mitgliedstaaten lässt sich die ursprüngliche prozentuale Beteiligung an den Kontingentsmengen annähernd wie folgt ermitteln:
Benelux 8,7,
Dänemark 0,2,
Deutschland 10,9,
Griechenland 1,1,
Frankreich 58,3,
Irland 0,1,
Italien 0,4,
Vereinigtes Königreich 20,3.
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist jede Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben. Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate der Gemeinschaftszollkontingente auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen, die im vorliegenden Fall bei 70 v. H. jeder Kontingentsmenge liegen könnte.
Die ursprüngliche Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen auszuschalten, sollte jeder Mitgliedstaat, der eine seiner ursprünglichen Quoten fast völlig ausgenutzt hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Reserve vornehmen. Die Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine zusätzlich gewährten Quoten fast völlig ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zulässt. Die ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten von einer der ursprünglichen Quoten eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die entsprechende Reserve übertragen, damit nicht ein Teil eines der Gemeinschaftszollkontingente in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte.
Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vom 1. Januar 1984 bis entweder zum Abschluß des in Artikel 19 des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Marokko vorgesehenen Briefwechsels oder bis zur Anwendung eines gemeinschaftlichen Einfuhrsystems längstens aber bis zum 31. Dezember 1984 wird in der Gemeinschaft ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent von 14 000 Tonnen für Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko eröffnet.
(2) Vom 1. Januar 1984 bis entweder zum Abschluß des in Artikel 19 des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Marokko vorgesehenen Briefwechsels oder bis zur Anwendung eines gemeinschaftlichen Einfuhrsystems, längstens aber bis 31. Dezember 1984 wird in der Gemeinschaft ein Gemeinschaftszollkontingent von 6 000 Tonnen zum Zollsatz von 10 v. H. für Sardinen, zubereitet oder hatlbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko eröffnet.
(3) Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet Griechenland die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 und der Verordnung (EWG) Nr. 3511/81 berechneten Zollsätze an.
Artikel 2
(1) Die in Artikel 1 festgesetzten Zollkontingente werden in zwei Raten geteilt.
(2) Eine erste Rate jedes Kontingents wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; als Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum Ende des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums gelten, werden folgende Mengen festgesetzt:
(in Tonnen)
1.2.3 // // // // Mitgliedstaaten // Artikel 1 Absatz 1 // Artikel 1 Absatz 2 // // // // Benelux // 850 // 366 // Dänemark // 20 // 10 // Deutschland // 1 070 // 458 // Griechenland // 110 // 46 // Frankreich // 5 710 // 2 448 // Irland // 10 // 4 // Italien // 40 // 16 // Vereinigtes Königreich // 1 990 // 852 // // 9 800 // 4 200 // // //
(3) Die zweite Rate jedes Kontingents, d. h. 4 200 bzw. 1 800 Tonnen, bildet die entsprechende Reserve.
Artikel 3
(1) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten ursprünglichen Quoten oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich der auf die entsprechende Reserve übertragenen Menge zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, soweit die Reservemenge ausreicht.
(2) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 5. v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, soweit die Reservemenge ausreicht.
(3) Ist nach Ausschöpfung einer der zweiten Quoten die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt.
(4) In Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten die Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen Absätzen vorgesehen vornehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese unter Umständen nicht ausgeschöpft werden. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie zur Anwendung dieses Absatzes veranlasst haben.
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum Ende des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Oktober 1984 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1984 20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betreffende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Oktober 1984 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit, die bis zum 15. September 1984 einschließlich getätigt und auf die Gemeinschaftszollkontingente angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer einzelnen ursprünglichen Quoten, die sie auf die entsprechende Reserve übertragen.
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserven, sobald ihr die Mitteilungen übermittelt werden.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Oktober 1984 über die Reservemengen, die nach den in Anwendung von Artikel 5 erfolgen Übertragungen verbleiben.
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der eine der Reserven ausgeschöpft wird, auf die jeweils verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag an.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten, die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben, die fortlaufende Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an den Gemeinschaftszollkontingenten erfolgen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.
(3) Der Stand der Ausschöpfung der jeweiligen Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren von Waren mit Ursprung in Marokko festgestellt, die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zwecks Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Antrag mit, welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1983.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. SIMITIS
(1) ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1978, S. 2.
(2) ABl. Nr. L 358 vom 14. 12. 1981, S. 1.
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