Avis juridique important
Beschluß des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Änderung des Beschlusses 82/729/EGKS vom 26. Oktober 1982 über die Bestimmung der maßgebenden Organisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaten für den Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen
Amtsblatt Nr. C 336 vom 13/12/1983 S. 0001 - 0001
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BESCHLUSS DES RATES
vom 1 . Dezember 1983
zur Änderung des Beschlusses 82/729/EGKS vom 26 . Oktober 1982 über die Bestimmung der maßgebenden Organisationen , denen es obliegt , Listen der Kandidaten für den Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf Artikel 18 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Der Rat hat mit dem Beschluß 82/729/EGKS vom 26 . Oktober 1982 ( 1 ) die maßgebenden Organisationen bestimmt , denen es obliegt , Listen mit zwei Kandidaten für jeden der Sitze aufzustellen , die ihnen im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für die Zeit vom 3 . Dezember 1982 bis zum 2 . Dezember 1984 zugewiesen wurden .
Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat mitgeteilt , daß er im Beratenden Ausschuß nicht mehr vertreten sein möchte . Der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie sollte deshalb ein zusätzlicher Sitz im Ausschuß zugewiesen werden .
Infolgedessen muß der Beschluß 82/729/EGKS geändert werden -
BESCHLIESST :
Einziger Artikel
In der Übersicht im Anhang zu dem Beschluß 82/729/EGKS erhält in der Gruppe " Arbeitnehmerorganisationen " Deutschland der Text in Spalte 2 und 3 folgende Fassung :
* - Industriegewerkschaft Berbau und Energie , Bochum * 3 *
* - Industriegewerkschaft Metall , Frankfurt/Main * 3 *
Geschehen zu Brüssel am 1 . Dezember 1983 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
N . AKRITIDIS
( 1 ) ABl . Nr . L 310 vom 6 . 11 . 1982 , S . 26 .
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