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84/562/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 1984 über die staatlichen Beihilfen gemäß dem sizilianischen Regionalgesetz Nr. 87 vom 5. August 1982 mit Maßnahmen betreffend landwirtschaftliche Darlehen und dringende Interventionen auf bestimmten Produktionsgebieten (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 311 vom 29/11/1984 S. 0029 - 0032
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 2. Mai 1984
über die staatlichen Beihilfen gemäß dem sizilianischen Regionalgesetz Nr. 87 vom 5. August 1982 mit Maßnahmen betreffend landwirtschaftliche Darlehen und dringende Interventionen auf bestimmten Produktionsgebieten
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(84/562/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 (2), insbesondere auf die Artikel 23 und 24, sowie die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
nach Aufforderung der Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des EWG-Vertrags zur Übermittlung ihrer Äusserungen (3) und gestützt auf diese Äusserungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
Mit Schreiben vom 7. September 1982 haben die italienischen Behörden der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages einen Entwurf eines Gesetzes der Region Sizilien mit Maßnahmen betreffend landwirtschaftliche Darlehen und dringende Interventionen auf bestimmten Produktionsgebieten in Sizilien notifiziert. Am 29. September 1982 haben die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt, daß der Gesetzentwurf von der Regionalversammlung am 5. August 1982 unter der Nr. 87 angenommen worden war. Die Kommission hat die zur Beurteilung des Gesetzes notwendigen zusätzlichen Angaben angefordert, die am 29. Oktober 1982 und am 14. Februar 1983 übermittelt wurden.
Die Artikel 4 und 5 sehen für die Jahre 1982 und 1983 Ausgabenermächtigungen von jeweils 500 Millionen Lire für die Zahlung einer zusätzlichen Zinsvergütung zur Deckung des Anstiegs des Hoechstzinssatzes vor, der zwischen der Gewährung und der tatsächlichen Auszahlung der Zinsvergütung für Darlehen eingetreten ist, die für Investitionen im Bereich der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufgrund von
- Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 9 vom 9. Mai 1974,
- Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 22 vom 18. Juli 1974,
- Artikel 2 (Absätze 1 und 3) des Regionalgesetzes Nr. 23 vom 28. Juli 1978,
- Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 197 vom 13. August 1979 und des Regionalgesetzes Nr. 125 vom 23. April 1975
gewährt worden sind.
Artikel 8 sieht Ausgabenermächtigungen in Höhe von 4 500 Millionen Lit ab 1. September 1983 zur Refinanzierung folgender Regionalgesetze vor:
- Regionalgesetz Nr. 23 vom 28. Juli 1978, Artikel 2 Absatz 3,
- Regionalgesetz Nr. 197 vom 13. August 1979, Artikel 3,
- Regionalgesetz Nr. 47 vom 27. Mai 1980, Artikel 12,
- Regionalgesetz Nr. 97 vom 6. Mai 1981, Artikel 43.
Die vorstehenden Bestimmungen sehen folgendes vor:
- Subventionen bis zu 70 % für den Ankauf, die Errichtung, den Ausbau und die Modernisierung von Einrichtungen für die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
- Zinsvergütungen für Darlehen, die die Differenz zwischen den vorgenannten Subventionen und den zur Durchführung der Investition erforderlichen Gesamtausgaben decken;
- die Gewährung von Subventionen zu 70 % plus Zinsvergütung für 20 Jahre auf den nicht unter die Subvention fallenden Teil der Investition, um die Durchführung der wegen mangelnder Mittel nicht finanzierten, aber ausgewählten EAGFL-Vorhaben zu ermöglichen.
Artikel 9 sieht eine Aufstockung des mit Artikel 3 des Gesetzes Nr. 12 vom 7. Februar 1963 beim Istitute regionale per il credito alla Cooperazione (IRCAC) eingesetzten Rotationsfonds um 5 000 Millionen Lit im Hinblick auf die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren zum Zinssatz von 7,5 % (mit zweijähriger Vortilgung im Falle landwirtschaftlicher Genossenschaften und ihrer Zusammenschlüsse) für Investitionen zur Anpassung und Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen vor.
Artikel 15 sieht eine Ausdehnung der in Artikel 30 und 31 des Regionalgesetzes Nr. 97/81 vorgesehenen Vorteile auf Erzeugervereinigungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits nach dem Gesetz Nr. 306 vom 8. Juli 1975 und/oder nach dem Gesetz Nr. 674 vom 20. Oktober 1978 gegründet waren, und insbesondere folgendes vor:
- zugunsten der Milcherzeuger, die Mitglieder von Genossenschaften und Genossenschaftszusammenschlüssen sind, Gewährung von 4 500 Lit je hl Milch, die an die vorgenannten Stellen geliefert wird, zur Verringerung der Kosten für die Sammlung, den Transport und die Kühlung der Milch;
- zugunsten der zusammengeschlossenen Käseerzeuger eine Beihilfe in Höhe von 4 500 Lit je hl Milch, die in Sizilien erzeugt und zu Käse der Sorten »caciocavallo" »pecorino siciliano" und »canestrato misto" verarbeitet wird.
All diese Beihilfen fallen nach den Vorschriften über die gemeinsamen Marktorganisationen unter die Artikel 92 bis 94 des Vertrages.
Nach einer ersten Prüfung des Gesetzes Nr. 87 vom 5. August 1982 hat die Kommission festgestellt, daß die Beihilfen im Sinne der Artikel 4, 5, 8 und 9 zur Förderung der Errichtung oder Modernisierung von Einrichtungen für die Verpackung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht gemäß den geltenden Gemeinschaftskriterien begrenzt sind.
Die Einbeziehung der Erzeugergemeinschaften in die Gewährung
- der in Artikel 30 des Regionalgesetzes Nr. 97/81 vorgesehenen Subvention in Höhe von 4 500 Lit je hl an Genossenschaften und Genossenschaftszusammenschlüsse gelieferte Milch zugunsten von Milcherzeugern, die Mitglied dieser Genossenschaften sind, zwecks Verringerung der Kosten für die Sammlung, den Transport und die Kühlung der Milch, und
- der in Artikel 31 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehenen Subventionen in Höhe von 4 500 Lit je hl sizilianischer Milch, die von den zusammengeschlossenen Käseerzeugern verwertet und zu Käse der Sorten »caciocavallo", »pecorino siciliano" und »canestrato misto" verarbeitet wird,
verstösst gegen Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, wonach Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge des Erzeugnisses richtet, untersagt sind.
II
Um insbesondere die Beachtung der oben angegebenen Grenzen und Bedingungen zu gewährleisten, hat die Kommission im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags eingeleitet und die italienische Regierung aufgefordert, sich zu äussern.
Die Kommission hat auch die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten aufgefordert, sich zu äussern.
III
In ihrer Antwort vom 17. Juni 1983 auf das Schreiben der Kommission mit der Aufforderung zur Äusserung haben die italienischen Behörden keine Angaben gemacht, aufgrund derer der Verstosscharakter der beanstandeten Maßnahmen des Artikels 15 entfallen könnte, denn der mit der Beihilfe verfolgte soziale Zweck ist nämlich nicht geeignet, das Verbot des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 zu umgehen.
Indem die italienischen Behörden Beihilfen einführten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation stehen, haben sie gegen das Prinzip gehandelt, wonach die Mitgliedstaaten nicht mehr einseitig über die Einkommen der Landwirte im Rahmen einer Marktorganisation entscheiden können. Der Rat berücksichtigt nämlich bei der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen und bei der Festsetzung der Preise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse die verschiedenen in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele und Elemente der gemeinsamen Politik.
Angesichts der Mannigfaltigkeit dieser Ziele werden dabei Prioritäten gesetzt, die ein Mitgliedstaat nicht einseitig ändern kann, ohne die auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Grundausrichtungen in Frage zu stellen und die Gefahr von Ungleichgewichten heraufzubeschwören, die letztlich den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würden.
Die genannten Maßnahmen begünstigen ausserdem künstlich die sizilianischen Erzeuger gegenüber den Erzeugern der übrigen Regionen Italiens und der anderen Mitgliedstaaten. Sie sind daher geeignet, den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Die italienischen Behörden haben keine formellen Garantien geboten, daß die von der Kommission verlangten Beihilfesätze für die in den Artikeln 4, 5, 8 und 9 des betreffenden Gesetzes vorgesehenen Investitionsbeihilfen im Bereich der Verpackung, Verarbeitung und Vermarktung eingehalten werden. Die Kommission unterscheidet stets zwischen solchen Vorhaben, die sich in einzelstaatliche oder regionale Programme einfügen, die von der Kommission aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Vermarktungs- und Verarbeitungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), genehmigt werden und die in Berggebieten oder benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (4), gelegen sind und für die Beihilfen bis zu 75 % des Investitionswertes gewährt werden können, und solchen Vorhaben, die ausserhalb dieser Gebiete verwirklicht werden oder sich nicht in solche Programme einfügen und für die deshalb Beihilfen nur bis zu 50 % gewährt werden dürfen.
Bei Überschreitung dieser Sätze besteht die Gefahr, daß die Errichtung von Betrieben gefördert wird, die ohne weitere Beihilfen nicht lebensfähig wären, und daß folglich Produktionen entwickelt werden, die die Bedingungen des Handels in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigen könnten, indem Produkte erzeugt werden, deren Absatz nur durch vermehrte Interventionen des EAGFL sichergestellt werden kann.
IV
Aus dem Obengesagten geht hervor, daß die von den sizilianischen Regionalbehörden vorgesehenen Beihilfen geeignet sind, im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, oder den Wettbewerb zu verfälschen.
Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sind Beihilfen, die die Merkmale jenes Artikels erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar.
Das in Artikel 92 Absatz 1 ausgesprochene Verbot kann auch nicht aufgrund des Absatzes 2 des gleichen Artikels aufgehoben werden, da die dort vorgesehenen Ausnahmen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht anwendbar sind.
Bei der Prüfung einzelstaatlicher oder regionaler Maßnahmen sind die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen. Sie können insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele notwendig ist.
Die genannten Ausnahmen auf Beihilfen anwenden, die keine derartige Gegenleistung beinhalten, hieße, eine dem innergemeinschaftlichen Handelsverkehr abträgliche Situation, hieße vom Gemeinschaftsinteresse her ungerechtfertigte und damit auch ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten hinzunehmen.
Im vorliegenden Fall erlauben die in Artikel 15 vorgesehenen Beihilfen sowie die in den Artikeln 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen Beihilfen, sofern sie die von der Kommission festgesetzten Schwellen überschreiten, nicht die Feststellung, daß eine solche Gegenleistung vorliegt.
So konnte weder die italienische Regierung nachweisen noch die Kommission Anhaltspunkte dafür finden, daß betreffenden Beihilfen die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer der in Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags vorgesehenen Ausnahmen erfuellen.
Es handelt sich weder um Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch um Maßnahmen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, so daß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Vertrages nicht anwendbar sind.
Die Errichtung von Unternehmen mit zu grossem Beihilfenaufwand birgt die Gefahr, daß nicht lebensfähige Einheiten entstehen, die ohne ergänzende Beihilfen nicht fortbestehen können und Überschussprodukte erzeugen, deren Absatz die finanziellen Lasten des EAGFL weiter erhöhen würden. Daher kommt für diese Beihilfen auch die Ausnahmebestimmung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages nicht in Betracht.
Die Beihilfe nach Artikel 15 des fraglichen Gesetzes verstösst gegen die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse; für eine solche Beihilfe aber könnten die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht in Anspruch genommen werden.
In Anbetracht einer Wirtschaftslage, die bei den Unternehmen aller Mitgliedstaaten durch stagnierende oder rückläufige Einkommen bei stark steigenden Produktionskosten gekennzeichnet ist, und in Anbetracht eines fühlbaren bis starken innergemeinschaftlichen Wettbewerbs bei den meisten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist diese Beihilfe ausserdem geeignet, die Handelsbedingungen in einer Weise zu beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Unter diesen Umständen erfuellen die Beihilfemaßnahmen nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag.
Mit dieser Entscheidung wird nicht den Folgerungen vorgegriffen, die die Kommission gegebenenfalls aus der Auszahlung der Beihilfen hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL ziehen wird -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Beihilfen nach Artikel 15 des sizilianischen Regionalgesetzes Nr. 87 vom 5. August 1982 sind mit Artikel 92 des EWG-Vertrags und mit den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unvereinbar und dürfen daher nicht mehr gewährt werden.
(2) Der Teil der Beihilfen aufgrund der Anwendung der Artikel 4, 5, 8 und 9 des genannten Gesetzes, der
a) 75 % der zulässigen Ausgaben für Vorhaben in Berggebieten oder benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG, die sich in von der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigte einzelstaatliche oder regionale Programme einfügen, übersteigt oder der
b) 50 % der zulässigen Ausgaben in den übrigen Gebieten oder bei Vorhaben, die sich in solche Programme nicht einfügen, übersteigt,
ist mit Artikel 92 des EWG-Vertrages unvereinbar und darf nicht mehr vergeben werden.
Artikel 2
Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um den Bestimmungen des Artikels 1 nachzukommen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 2. Mai 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
(2) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 10.
(3) ABl. Nr. C 201 vom 28. 7. 1983, S. 5.
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.
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