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84/563/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1984 über die im Gesetz Nr. 105 vom 5. August 1982 mit Änderungen des Regionalhaushalts und des Haushalts des Staatsforstamtes der Region Sizilien für das Haushaltsjahr 1982 vorgesehenen Beihilfen (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 311 vom 29/11/1984 S. 0033 - 0035
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. Mai 1984
über die im Gesetz Nr. 105 vom 5. August 1982 mit Änderungen des Regionalhaushalts und des Haushalts des Staatsforstamtes der Region Sizilien für das Haushaltsjahr 1982 vorgesehenen Beihilfen
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(84/563/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf die Verordnung zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf die Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen, insbesondere auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2),
nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrages (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
Mit Schreiben vom 7. September 1982 hat die italienische Regierung der Kommission das Gesetz Nr. 105 der Region Sizilien vom 5. August 1982 mit Änderungen des Regionalhaushalts und des Haushalts des Staatsforstamtes der Region Sizilien für das Haushaltsjahr 1982 mitgeteilt.
Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 20. Juni 1983 und mit den Fernschreiben vom 25. Juli 1983 und 22. Oktober 1983 zusätzliche Auskünfte übermittelt.
Artikel 39 des genannten Gesetzes enthält für das Jahr 1982 eine Ausgabenbewilligung von 3 798,9 Millionen Lit zur Refinanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 36 des Regionalgesetzes Nr. 83 vom 12. August 1980, in dem für Genossenschaften, Konsortien und Erzeugergemeinschaften zur Deckung der höheren Investitionskosten wegen gestiegener Baukosten ein zusätzlicher Zuschuß vorgesehen ist.
Artikel 42 des Gesetzes enthält für das Jahr 1982 eine Ausgabenbewilligung von 2 Milliarden Lit zur Refinanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 23 vom 28. Juli 1978 und gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes Nr. 197 vom 13. August 1979 über die Gewährung von Zuschüssen zwischen 60 % und 70 % an Erzeugervereinigungen, Genossenschaften und Konsortien zur Modernisierung der Einrichtungen für die Lagerung und Verarbeitung von Ackerbau- und Viehzuchterzeugnissen sowie über die Gewährung von Vorschüssen in Höhe von 30 % dieser Zuschüsse.
Artikel 51 enthält für 1982 eine Ausgabenbewilligung von 1 650 Millionen Lit zur Refinanzierung der Maßnahmen gemässt Artikel 22 des Gesetzes Nr. 85 vom 12. August 1980 über die Gewährung von Zuschüssen in Höhe von 12 % des Ankaufspreises für jeden von Müllereien gekauften Doppelzentner sizilianischen Hartweizens.
Aufgrund der in den Gemeinschaftsverordnungen über die gemeinsame Marktorganisationen enthaltenen Sondervorschriften fallen diese Beihilfen unter die Artikel 92 bis 94 des Vertrages.
II
Die Kommission gelangte bei einer ersten Prüfung des Gesetzes Nr. 105 der Region Sizilien vom 5. August 1982 zu dem Schluß, daß die aufgrund der Artikel 39 und 42 gewährten Beihilfen, durch welche die Schaffung bzw. Modernisierung von Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gefördert wird, nicht entsprechend den allgemein von der Kommission zugelassenen Beihilfesätzen begrenzt sind.
Bei dem aufgrund von Artikel 51 gewährten Zuschuß in Höhe von 12 % des Ankaufspreises für von Müllereien gekauften Hartweizen handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe, die keine dauerhafte Verbesserung der Strukturen des betreffenden Sektors bewirkt. Die Beihilfe ist folglich mit den Gemeinschaftsbestimmungen unvereinbar.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission mit Schreiben vom 25. März 1983 im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet und die italienische Regierung aufgefordert, sich hierzu zu äussern.
Die Kommission hat die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten aufgefordert, sich ebenfalls zu äussern.
III
In ihren Antworten auf das vorgenannte Kommissionsschreiben haben die italienischen Behörden nicht formell zugesichert, daß die von der Kommission verlangten Hoechstsätze für die aufgrund der Artikel 39 und 42 des obengenannten Gesetzes gewährten Investitionsbeihilfen eingehalten werden. Ebensowenig haben die italienischen Behörden Angaben übermittelt, die die Kommission zu einer Änderung ihres Standpunkts in der Frage der aufgrund von Artikel 51 gewährten Beihilfe hätten veranlassen können.
IV
Bei den aufgrund der Artikel 39 und 42 des Gesetzes gewährten Beihilfen hat die Kommission in ihren früheren Stellungnahmen eindeutig zwischen zwei verschiedenen Vorhabensgruppen unterschieden. Die eine Gruppe betrifft Vorhaben im Rahmen nationaler oder regionaler Programme, die die Kommission gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), genehmigt hat und die in benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (4), durchgeführt werden sollen. Für diese Gruppe von Vorhaben können Beihilfen bis zu 75 % des Investitionswertes bewilligt werden. Bei der zweiten Gruppe handelt es sich entweder um Vorhaben, die nicht unter diese Gebiete fallen oder sich nicht in den Rahmen solcher Programme einfügen. Für diese Vorhaben dürfen nur Zuschüsse bis zu 50 % des Investitionswertes gewährt werden. Bei diesen sehr hohen Beihilfen soll jedoch eine ausreichende finanzielle Beteiligung dem Empfänger der Finanzierungsbeihilfe überlassen bleiben. So sollte eine finanzielle Beteiligung von 25 % oder 50 % eine untere Grenze darstellen, da bei ihrer Unterschreitung die Gefahr besteht, daß Tätigkeiten gefördert werden, die möglicherweise die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern, wenn Betriebe gegründet werden, die mit Verlust arbeiten und auf Dauer nicht ohne weitere Beihilfen auskommen können und überdies noch Erzeugnisse produzieren, deren Absatz ohne Interventionsmaßnahmen des EAGFL nicht gesichert ist.
Bei dem aufgrund von Artikel 51 des Gesetzes gewährten Zuschuß für den Ankauf von Hartweizen durch Müllereien handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe, die sich nicht in dauerhafter Weise günstig auf die Strukturen auswirkt. Damit werden sizilianische Erzeuger gegenüber den Erzeugern aus anderen Regionen Italiens und anderen Mitgliedstaaten künstlich begünstigt. Diese Maßnahme beeinträchtigt daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.
Die von den italienischen Behörden beschlossenen Beihilfen beeinträchtigen demnach gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälschen den Wettbewerb bzw. drohen ihn zu verfälschen.
Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, welche die dort genannten Merkmale erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Das in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehene Verbot kann auch nicht gemäß Artikel 2 desselben Artikels ausgeräumt werden, da die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen ganz offensichtlich nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.
Die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt betreffen Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht im Interesse einzelner Wirtschaftssektoren der Mitgliedstaaten verfolgt werden. Sie sind bei der Prüfung jedes regionalen oder sektoriellen Beihilfeprogramms und in allen Einzelfällen, in denen allgemeine Beihilferegelungen zur Anwendung gelangen, eng auszulegen. Eine Beihilfe kann insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Kommission feststellen kann, daß sie zur Verwirklichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele notwendig ist.
Wenn die genannten Ausnahmen für Beihilfen bewilligt würden, die nicht mit einer solchen Gegenleistung verbunden sind, so würde damit sowohl einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten als auch Wettbewerbsverzerrungen Tür und Tor geöffnet, die ausserhalb jeden gemeinschaftlichen Interesses stuenden, und würden dementsprechend bestimmte Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile erhalten.
Im vorliegenden Fall lassen die Investitionsbeihilfen - soweit sie die vorgenannten Grenzen überschreiten - und die Beihilfe für den Ankauf von Hartweizen durch die Müllereien nicht erkennen, daß eine solche Gegenleistung vorliegt. So konnten die italienischen Behörden keinerlei Grund angeben, noch konnte die Kommission einen solchen Grund entdecken, der die Feststellung zugelassen hätte, daß die betreffenden Beihilfen die Bedingungen erfuellen, die für die Anwendung einer der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen erforderlich sind.
Es handelt sich hierbei weder um Maßnahmen, durch welche sich die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten fördern lässt, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch um Maßnahmen, mit denen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beigetragen werden kann, und nicht einmal um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaates. Infolgedessen ist Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und b) EWG-Vertrag nicht anwendbar.
Bei der durch allzu hohe Beihilfen begünstigten Gründung von Unternehmen besteht die Gefahr, daß nicht lebensfähige Einheiten geschaffen werden, die nicht ohne ergänzende Beihilfen fortbestehen können und überdies noch Erzeugnisse produzieren, die im Überfluß vorhanden sind und den EAGFL mit den entsprechenden Absatzkosten womöglich noch mehr belasten. Infolgedessen werden mit diesen Beihilfen die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Bei dem Zuschuß für den Hartweizenankauf handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe für die Empfängerunternehmen, der ausschließlich eine der Erhaltung dienende Funktion zukommt. Die Kommission hat sich generell stets gegen derartige Beihilfen ausgesprochen, da sie gewöhnlich selbst nicht die Voraussetzungen mitbringen, die sie für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag in Betracht kommen ließen, insofern als sie nicht nur zur Förderung der Entwicklung geeignet sind, wie sie in dieser Bestimmung vorgesehen ist.
Bedenkt man ferner, daß sich die Unternehmen aller Mitgliedstaaten gegenwärtig in einer ähnlichen Wirtschaftslage befinden, die durch stagnierende oder sinkende Einkommen bei rasch steigenden Produktionskosten gekennzeichnet ist und trägt man ausserdem dem erheblichen, ja starken innergemeinschaftlichen Wettbewerb bei den meisten landwirtschaftlichen Erzeugnissen Rechnung, so sind diese Beihilfen geeignet, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Für die Kommission besteht daher keine Veranlassung, die fraglichen Maßnahmen von der Unvereinbarkeit der Beihilfe auszunehmen und sie in den Genuß der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag kommen zu lassen.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen erfuellen diese Beihilfemaßnahmen nicht die erforderlichen Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags.
Diese Entscheidung greift nicht den Schlußfolgerungen vor, die die Kommission gegebenenfalls aus der Zahlung der vorgenannten Beihilfen in bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL ziehen wird -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der sich aus der Anwendung der Artikel 39 und 42 des Gesetzes Nr. 105 der Region Sizilien vom 5. August 1982 ergebende Teil der Beihilfen, der
a) die Grenze von 75 % der zulässigen Ausgabe für Vorhaben übersteigt, die in Berggebieten oder benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG durchgeführt werden und sich in den Rahmen nationaler oder regionaler Programme einfügen, welche die Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigt hat, oder der
b) die Grenze von 50 % in den übrigen Gebieten oder für Vorhaben, die sich nicht in den Rahmen solcher Programme einfügen, überschreitet,
ist mit Artikel 92 des Vertrages unvereinbar und darf daher nicht gewährt werden.
(2) Die sich aus der Anwendung von Artikel 51 desselben Gesetzes ergebende Beihilfe ist mit Artikel 92 des Vertrages unvereinbar und darf folglich nicht gewährt werden.
Artikel 2
Italien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um den in Artikel 1 genannten Bestimmungen nachzukommen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 30. Mai 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. C 201 vom 28. 7. 1983, S. 4.
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.
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