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84/566/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1984 mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, eine innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter aus der Türkei und der Tschechoslowakei stammender und sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlicher Textilwaren einzuführen (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 312 vom 30/11/1984 S. 0031 - 0032
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. November 1984
mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, eine innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter aus der Türkei und der Tschechoslowakei stammender und sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlicher Textilwaren einzuführen
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(84/566/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 Absatz 1,
gestützt auf die Entscheidung 80/47/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1979 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr bestimmter aus dritten Ländern stammender und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlicher Waren ermächtigt werden können (1), insbesondere auf Artikel 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Aufgrund der Entscheidung 80/47/EWG können die Mitgliedstaaten eine innergemeinschaftliche Überwachung der vorgenannten Einfuhren nur nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission einführen.
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1842/71 des Rates vom 21. Juni 1971 (2) über die in dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat die Kommission mit den Verordnungen (EWG) Nrn. 1258/84 (3) und 2021/84 (4) Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter aus diesem Drittland stammender Textilwaren in die Gemeinschaft eingeführt.
Derartige Schutzmaßnahmen sind wegen der massiven und raschen Zunahme der betreffenden Einfuhren und der dadurch hervorgerufenen Schädigung der betreffenden Gemeinschaftsproduktion genehmigt worden.
Aufgrund der auf diese Weise eingeführten Schutzmaßnahmen gelten für die betreffenden aus der Türkei stammenden Textilwaren bis zum 31. Dezember 1984 Hoechstmengen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft.
Die Einfuhr der betreffenden aus der Tschechoslowakei stammenden Textilwaren in die Gemeinschaft war ausserdem Gegenstand eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und diesem Land. Die Tschechoslowakei hat sich im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet, alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Begrenzung seiner Ausfuhren der betreffenden Waren nach der Gemeinschaft bis zur Höhe bestimmter Plafonds zu treffen.
Zur Durchführung dieses Abkommens und zur Berücksichtigung seiner Besonderheiten hat der Rat mit Verordnung (EWG) Nr. 3762/83 (5) eine gemeinsame Sonderregelung für die Einfuhren bestimmter Textilwaren eingeführt.
Wegen der unterschiedlichen Marktbedingungen in der Gemeinschaft und der besonderen Empfindlichkeit dieses Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde dieser Gemeinschaftsplafond auf die Mitgliedstaaten so aufgeteilt, daß diesen Fakten Rechnung getragen wurde. Die dem Vereinigten Königreich zugeteilte Quote beläuft sich für das Jahr 1984 auf 62 Tonnen.
Die Unterschiede in den Einfuhrbedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten für diese Textilwaren bestehen fort und können zu Verkehrsverlagerungen führen.
Zur raschen Aufdeckung der Verkehrsverlagerungen, welche wirtschaftliche Schwierigkeiten in dem betreffenden Wirtschaftszweig hervorrufen oder verschärfen können, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs bei der Kommission Anträge nach Artikel 2 der Entscheidung 80/47/EWG eingereicht, um ermächtigt zu werden, eine vorherige innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren der Textilwaren der Kategorien 2, 4, 6, 9, 13, 20, 32 und 83 mit Ursprung in der Türkei und der Kategorie 90 mit Ursprung in der Tschechoslowakei, die sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, einzuführen.
Die Kommission hat geprüft, ob die fraglichen Einfuhren für innergemeinschaftliche Schutzmaßnahmen nach Artikel 2 der Entscheidung 80/47/EWG in Betracht kommen.
Aus dieser Prüfung geht hervor, daß im Falle der Textilwaren der Kategorien 2, 4, 6, 9, 32, 83 und 90 die Gefahr besteht, daß über die anderen Mitgliedstaaten Verkehrsverlagerungen auftreten, welche die mit den oben genannten Schutzmaßnahmen angestrebten Ziele gefährden und die die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des betroffenen Wirtschaftszweigs verschärfen oder verlängern.
Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, das Vereinigte Königreich zu ermächtigen, für einen bestimmten Zeitraum eine vorherige innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren der betreffenden aus der Türkei und der Tschechoslowakei stammenden und sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Textilwaren einzuführen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, gemäß der Entscheidung 80/47/EWG eine innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren der aus der Türkei und der Tschechoslowakei stammenden und sich in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Textilwaren der im Anhang angegebenen Kategorien einzuführen. Diese Genehmigung gilt bis zum 31. Dezember 1984 für die Waren mit Ursprung in der Türkei und bis zum 30. Juni 1985 für die Waren mit Ursprung in der Tschechoslowakei.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.
Brüssel, den 16. November 1984
Für die Kommission
Étienne DAVIGNON
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1980, S. 14.
(2) ABl. Nr. L 192 vom 26. 8. 1971, S. 14.
(3) ABl. Nr. L 122 vom 8. 5. 1984, S. 5.
(4) ABl. Nr. L 187 vom 14. 7. 1984, S. 51.
(5) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1983, S. 1.
ANHANG
Textilwaren, für die Kategorien festgelegt worden sind (1)
1.2 // // // Kategorie // Ursprungsland // // // 2 // Türkei // 4 // Türkei // 6 // Türkei // 9 // Türkei // 32 // Türkei // 83 // Türkei // 90 // Tschechoslowakei // //
(1) Siehe Begriffsbestimmung in der Verordnung (EWG) Nr. 3762/83 des Rates (ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1983).
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