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Verordnung (EWG) Nr. 3279/84 des Rates vom 22. November 1984 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochraffiniertes Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs (1985)
Amtsblatt Nr. L 307 vom 24/11/1984 S. 0012 - 0014
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3279/84 DES RATES
vom 22. November 1984
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochraffiniertes Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs (1985)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat sich verpflichtet, jährlich ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochraffiniertes Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 E I in Höhe von 3 000 Tonnen zu eröffnen. Diese Menge muß jedoch auf 2 950 Tonnen herabgesetzt werden, um die traditionellen Einfuhren aus den EFTA-Ländern zu berücksichtigen, die aufgrund der mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen zollfrei durchgeführt werden können. Deshalb ist am 1. Januar 1985 das betreffende Gemeinschaftszollkontingent zu eröffnen und auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren bis zur völligen Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird. Der Gemeinschaftscharakter des Gemeinschaftszollkontingents kann dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausnutzung dieses Kontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung bei der betreffenden Ware weitmöglichst berücksichtigt wird, muß diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf vorgenommen werden, der anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Drittländern sowie nach den Wirtschaftsaussichten für das betreffende Kontingentsjahr zu berechnen ist.
Ferrochrom dieser besonderen Qualität ist in den Statistik-Nomenklaturen der Mitgliedstaaten nicht gesondert aufgeführt; die Einfuhren jedes Mitgliedstaats aus Drittländern, die nicht schon in den Genuß einer gleichwertigen Vorzugsbehandlung kommen, konnten nicht vollständig für den vorgenannten Referenzzeitraum beschafft werden. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Marktlage für die Ferrolegierung im Jahr 1985 und insbesondere der von den Mitgliedstaaten übermittelten Vorausschätzungen lässt sich die erste prozentuale Beteiligung an der Kontingentsmenge ungefähr wie folgt veranschlagen:
Benelux 15,93,
Dänemark 0,03,
Deutschland 27,71,
Griechenland 0,17,
Frankreich 29,10,
Irland 0,03,
Italien 8,66,
Vereinigtes Königreich 18,37.
Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der genannten Ware Rechnung zu tragen, sollte die Kontingentsmenge in zwei Raten geteilt werden, wobei die erste Rate aufgeteilt wird, und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihr erste Quote ausgeschöpft haben. Um den Importeuren eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents hoch, d.h. im vorliegenden Fall auf ungefähr 95 v. H. der Kontingentsmenge, festzusetzen.
Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft sein. Um Unterbrechungen zu vermeiden, muß daher jeder Mitgliedstaat, der seine erste Quote fast ganz ausgeschöpft hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine jeweilige zusätzliche Quote fast ganz ausgeschöpft ist, und zwar so oft es die Reserve zulässt. Die ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Prozentsatz davon auf die Reserve übertragen, um zu verhindern, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte. Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder durchgeführt werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1985 wird in der Gemeinschaft ein Gemeinschaftszollkontingent von 2 950 Tonnen für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochraffiniertes Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet.
(2) Die Einfuhren dieser Ware, die bereits im Rahmen einer anderen Zollpräferenzregelung Zollfreiheit genießen, werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet.
(3) Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt.
(4) Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet Griechenland die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 berechneten Zollsätze an.
Artikel 2
(1) Von diesem Gemeinschaftszollkontingent wird eine erste Rate in Höhe von 2 800 Tonnen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1985 gelten, belaufen sich für die Mitgliedstaaten auf folgende Mengen:
1.2 // // (in Tonnen) // Benelux // 446, // Dänemark // 1, // Deutschland // 776, // Griechenland // 5, // Frankreich // 815, // Irland // 1, // Italien // 242, // Vereinigtes Königreich // 514.
(2) Die zweite Rate in Höhe von 150 Tonnen bildet die Reserve.
Artikel 3
(1) Hat ein Mitgliedstaat seine erste Quote gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich des auf die Reserve übertragenen Teils zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission - soweit die Reservemenge ausreicht - die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.
(2) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.
(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.
Dieses Verfahren wird bis zur Erschöpfung der Reserve angewandt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann jeder Mitgliedstaat niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Er unterrichtet die Kommission über die Gründe, die ihn veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden.
Artikel 4
Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1985.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Oktober 1985 von ihrer nicht ausgenutzten ersten Quote den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1985 20 v. H. der ursprünglichen Menge übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Oktober 1985 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Ware mit, die bis zum 15. September 1985 getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ersten Quote, den sie auf die Reserve übertragen.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit der Anrechnung auf ihre Quoten auf bestimmte Verwendungszwecke beschränken. In diesem Fall erfolgt die Kontrolle der jeweiligen bestimmungsgemässen Verwendung gemäß den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften. Artikel 7
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Oktober 1985 über die Reserve, die nach den in Anwendung des Artikels 5 erfolgten Übertragungen verbleibt.
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um durch die Eröffnung der von ihnen nach Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Ware freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.
(3) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum freien Verkehr gestellten Einfuhren der betreffenden Ware festgestellt.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Antrag mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden.
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BRUTON
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