Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3283/84 der Kommission vom 23. November 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3675/83 mit Durchführungsbestimmungen zur geltenden Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die 1984, 1985 und 1986 aus diesem Land ausgeführt werden
Amtsblatt Nr. L 307 vom 24/11/1984 S. 0020 - 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0199
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0199
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3283/84 DER KOMMISSION
vom 23. November 1984
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3675/83 mit Durchführungsbestimmungen zur geltenden Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die 1984, 1985 und 1986 aus diesem Land ausgeführt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 604/83 des Rates vom 14. März 1983 über die für die Jahre 1983 bis 1986 geltende Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (3) insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Rahmen der Anwendung des zwischen Thailand und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getroffenen Abkommens über die Erzeugung und Vermarktung von Manihot und den Handel mit diesem Erzeugnis (4) bis 1986 hat es sich als notwendig erwiesen, das Verfahren zur Ausstellung der Lizenzen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3675/83 der Kommission (5) zu ergänzen. Um eine bessere Verwaltung des Systems unter Wahrung der Bestimmungen des Abkommens zu gewährleisten, muß von den mit der Ausstellung der Einfuhrlizenzen beauftragten Behörden die Mitteilung ergänzender Auskünfte über die tatsächlich in die Gemeinschaft eingeführten Manihotmengen gefordert werden, um die spätere Gewährung von Ausfuhrlizenzen für die in der Gemeinschaft entladenen Mengen zu ermöglichen, die entweder über oder unter den in der Einfuhrlizenz aufgeführten Mengen liegen können.
Um der bisherigen Erfahrung bei der Anwendung der Einfuhrregelung für Manihot mit Ursprung in Thailand Rechnung zu tragen und im Interesse einer reibungslosen Verwaltung wäre es zweckmässig, bestimmte derzeit bestehende Kontrollen aufzulockern.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3675/83 wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Artikel 4 wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
»(2) Wird festgestellt, daß die tatsächlich entladenen Mengen über den Mengen liegen, die sich aus der Zusammenrechnung der für das betreffende Fahrzeug zugewiesenen Ausfuhrlizenzen ergeben, so teilen die von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Stellen auf Antrag des Importeurs fernschriftlich für jeden einzelnen Fall und innerhalb kürzester Frist der Kommission die Nummer (n) der Ausfuhrlizenzen, die Nummer (n) der Einfuhrlizenzen sowie die bei der Entladung festgestellte Überhangmenge mit.
Die Dienststellen der Kommission nehmen mit den thailändischen Behörden Kontakt auf, um die Ausstellung neuer Ausfuhrlizenzen zu erreichen, anhand der und mit Hilfe neuer Einfuhrlizenzen die Überhangmengen innerhalb möglichst kurzer Frist in den freien Verkehr gebracht werden können. Während dieser Zeit können die Überhangmengen unter den im Selbstbeschränkungsabkommen EWG/Thailand festgesetzten Bedingungen nicht in den freien Verkehr gebracht werden.
Am Ende jedes Vierteljahrs teilen die von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Stellen der Kommission fernschriftlich sämtliche Fälle und Mengen von aus Thailand stammendem Manihot mit, bei denen in diesem Zeitraum die ursprünglich festgesetzte Menge überschritten wurde."
3. Der zweite Gedankenstrich von Buchstabe b) Absatz 2 des Artikels 6 wird gestrichen.
4. Folgender Artikel 9a wird eingefügt:
»Artikel 9a
Die mit der Ausstellung der Einfuhrlizenzen beauftragten Behörden teilen der Kommission fernschriftlich am Ende jedes Vierteljahres die nicht zugewiesenen Mengen, die auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen aufgeführt sind, und den Namen des Schiffes sowie die Nummern der betreffenden Ausfuhrlizenzen mit."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1985.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 72 vom 18. 3. 1983, S. 3.
(4) ABl. Nr. L 219 vom 28. 7. 1982, S. 53.
(5) ABl. Nr. L 366 vom 28. 12. 1983, S. 41.
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