Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3300/84 des Rates vom 22. November 1984 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1985)
Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/1984 S. 0013 - 0015
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3300/84 DES RATES
vom 22. November 1984
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1985)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat am 29. Juni 1970 ein Abkommen mit Spanien (1) geschlossen.
Aufgrund dieses Abkommens hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches zollfreies Gemeinschaftszollkontingent von 1 900 Tonnen für getrocknete Weintrauben, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger, der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien zu eröffnen. Dieses Gemeinschaftszollkontingent ist für 1985 zu eröffnen.
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingentszollsatz haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird. Der Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausschöpfung des Gemeinschaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Ware möglichst weitgehend berücksichtigt wird, ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren dieser Waren aus Spanien und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist.
Während der letzten drei Jahre, über die vollständige statistische Angaben vorliegen, verteilen sich die Einfuhren der betreffenden Ware aus Spanien in die Gemeinschaft prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt:
1.2.3.4 // // // // // Mitgliedstaaten // 1981 // 1982 // 1983 // // // // // Benelux // 2 // 3 // 3 // Dänemark // 5 // - // 3 // Deutschland // - // 3 // 2 // Griechenland // - // - // - // Frankreich // 85 // 85 // 80 // Irland // 1 // 2 // 1 // Italien // - // 6 // 13 // Vereinigtes Königreich // 7 // 1 // - // // // //
Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der Vorausschätzungen einiger Mitgliedstaaten lässt sich die ursprüngliche prozentuale Beteiligung an der Kontingentsmenge annähernd wie folgt ermitteln:
Benelux 9,9
Dänemark 1,0
Deutschland 3,6
Griechenland 0,1
Frankreich 42,1
Irland 0,6
Italien 8,0
Vereinigtes Königreich 34,7.
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Ware in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zuteilen, wobei die erste Rate auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben. Um den Importeuren jedes Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu gewährleisten, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents auf 80 v. H. der Kontingentsmenge festzusetzen.
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten werden mehr oder weniger rasch ausgeschöpft. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu vermeiden sollte jeder Mitgliedstaat, der seine ursprüngliche Quote fast ganz ausgenutzt hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine einzelnen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgenutzt sind und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist. Die ursprünglichen und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der
Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Prozentsatz davon auf die Reserve übertragen, damit nicht ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte.
Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1985 wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für getrocknete Weintrauben, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger, der Tarifstelle 08.04 B I, mit Ursprung in Spanien, im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 1 900 Tonnen vollständig ausgesetzt.
Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet Griechenland die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 und der Verordnung (EWG) Nr. 3559/80 (1) berechneten Zollsätze an.
Artikel 2
(1) Von dem in Artikel 1 genannten Gemeinschaftszollkontingent wird eine erste Rate von 1 520 Tonnen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 31. Dezember 1985 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen:
1.2 // // (in Tonnen) // Benelux // 150, // Dänemark // 15, // Deutschland // 55, // Griechenland // 1, // Frankreich // 640, // Irland // 10, // Italien // 120, // Vereinigtes Königreich // 529.
(2) Die zweite Rate in Höhe von 380 Tonnen bildet die Reserve.
Artikel 3
(1) Nutzt ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgesetzte ursprüngliche Quote oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich der auf die Reserve übertragenen Menge zu 90 v. H. oder mehr aus, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten zweiten Quote in Höhe von 15 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, soweit die Reservemenge ausreicht.
(2) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 7,5 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor.
(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.
Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der Reserve angewandt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in diesen Absätzen vorgesehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden.
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1985.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Oktober 1985 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1985 20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgenutzt werden kann.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Oktober 1985 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Ware mit, die sie bis zum 15. September 1985 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet haben, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die Reserve übertragen.
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artiken 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Oktober 1985 über den Stand der Reserve, die nach den gemäß Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt.
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag an.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten, die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben, die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Ware freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.
(3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Ware bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an.
(4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Antrag mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BRUTON
(1) ABl. Nr. L 182 vom 16. 8. 1970, S. 2.
(1) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1980, S. 71.
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