29 . 11 . 84 Nr. L 311 /21Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3334/84 DER KOMMISSION
vom 28 . November 1984
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die
im Rahmen der Hauptdauerausschreibung gemäß Verordnung (EWG) Nr.
2382/84 durchgeführte 15 . Teilausschreibung
marktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes
festzusetzen .
Nach Prüfung der Angebote ist es angebracht, für die
15. Teilausschreibung die in Artikel 1 genannten
Bestimmungen zu erlassen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Zucker —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des
Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Markt
organisation für Zucker ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf
Artikel 19 Absatz 4 erster Unterabsatz Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2382/84 der Kommis
sion vom 14. August 1984 betreffend eine Haupt
dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöp
fungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von
Weißzucker (3) werden Teilausschreibungen für die
Ausfuhr dieses Zuckers durchgeführt .
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2382/84 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der
Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschrei
bung insbesondere unter Berücksichtigung der Lage
und der voraussichtlichen Entwicklung des Zucker
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Für die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2382/84 durch
geführte 15 . Teilausschreibung wird der Höchstbetrag
der Ausfuhrerstattung auf 40,319 ECU je 100 kg
Weißzucker festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29 . November 1984 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 28 . November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 177 vom 1 . 7 . 1981 , S. 4.
(2) ABl . Nr. L 74 vom 18 . 3 . 1982, S. 1 .
P) ABl . Nr. L 221 vom 18 . 8 . 1984, S. 5 .
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