1 . 12. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 313/31
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3362/84 DER KOMMISSION
vom 30 . November 1984
zur Festsetzung der ab 1 . Dezember 1984 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren
c) die Notwendigkeit, den Industrien , die Gemein
schaftserzeugnisse verwenden, und solchen, die
Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des
aktiven Veredelungsverkehrs verwenden, gleiche
Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten .
In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
3035/80 ist vorgesehen, daß bei der Festsetzung des
Erstattungssatzes die Erstattungen bei der Erzeugung,
Beihilfen oder sonstige Maßnahmen gleicher Wirkung
— wenn solche bestehen — berücksichtigt werden
müssen , die im Bezug auf die Grunderzeugnisse des
Anhangs A dieser Verordnung oder die ihnen gleich
gestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über
die gemeinsame Marktorganisation auf dem betref
fenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt
werden . Für Weißzucker oder Rohzucker wird unter
den in der Verordnung (EWG) Nr. 1400/78 des Rates
vom 20 . Juni 1978 betreffend allgemeine Regeln für
die Erstattung bei der Erzeugung für in der chemi
schen Industrie verwendeten Zucker (^ genannten
Bedingungen eine Erstattung bei der Erzeugung
gewährt.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Zucker —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des
Rates vom 30 . Juni 1981 über die Gemeinsame Markt
organisation für Zucker ('), geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf Artikel
19 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 kann für die in Artikel 1 Absatz 1
unter Buchstaben a), c), d), g) und h) genannten
Erzeugnisse eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt
werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von im
Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren
ausgeführt werden .
In der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom
11 . November 1980 zur Festlegung der allgemeinen
Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen
und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbe
trags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,
die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren ausgeführt werden (3), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1028/83 (4), sind
diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer
Ausfuhr in Form von im Anhang I zu der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 aufgeführten Waren ein Erstat
tungssatz festgesetzt werden muß .
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 muß der Erstattungs
satz für jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeug
nisse festgesetzt werden
Gemäß Absatz 2 dieses Artikels muß bei der Festset
zung des Erstattungssatzes insbesondere folgendes
berücksichtigt werden :
a) die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der
Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf
dem Markt der Gemeinschaft sowie die Weltmarkt
preise ;
b) die Höhe der Erstattungen bei der Ausfuhr der
unter Anhang II des Vertrages fallenden landwirt
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren
Produktionsbedingungen vergleichbar sind ;
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die ab 1 . Dezember 1984 geltenden Erstattungssätze
für die Grunderzeugnisse im Sinne des Anhangs A der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 und des Artikels 1
Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ,
die in Form von im Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 1785/81 genannten Waren ausgeführt werden ,
werden wie folgt festgesetzt :
a) bei der Ausfuhr dieser Waren, sofern sie nicht in
den Genuß einer Erstattung bei der Erzeugung
gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1400/78 gekommen
sind, entsprechend der Liste A des Anhangs und
b) bei der Ausfuhr anderer als der unter Buchstabe a)
genannten Waren entsprechend der Liste B des
Anhangs.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1984 in Kraft.(') ABl . Nr. L 177 vom 1 . 7 . 1981 , S. 4 .
(2) ABl . Nr. L 74 vom 18 . 3 . 1982, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 323 vom 29. 11 . 1980, S. 27 .
(4) ABl . Nr . L 116 vom 30 . 4 . 1983, S. 9 . O ABl . Nr. L 170 vom 27. 6 . 1978 , S. 9 .
Nr. L 313/32 Amtsblatt - der Europäischen Gemeinschaften 1 . 12. 84
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 30 . November 1984
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30 . November 1984 zur Festsetzung der ab
1 . Dezember 1984 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des
Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
Liste A
Erstattungssätze in ECU/100 kg : Weißzucker :
Rohzucker :
39,03
35,91
Sirupe aus Zuckerrüben oder Zucker
rohr mit einem Saccharosegehalt von
mindestens 98 Gewichtshundertteilen,
bezogen auf den Trockenstoff,
einschließlich Invertzucker, als Saccha
rose berechnet :
SO
39,03 x
100
Melassen :
Isoglukose oder Isoglukosesirup, aroma
tisiert oder gefärbt : 39,03 0
Liste B
Erstattungssätze in ECU/100 kg : Weißzucker :
Rohzucker :
35,15
32,34
Sirupe aus Zuckerrüben oder Zucker
rohr mit einem Saccharosegehalt von
mindestens 98 Gewichtshundertteilen,
bezogen auf den Trockenstoff,
einschließlich Invertzucker, als Saccha
rose berechnet :
SC)
35,15 x
100
Melassen :
(') „S" drückt den Gehalt an Saccharose, einschließlich Invertzucker, als Saccharose berechnet, von
100 kg Sirupen aus .
(2) Erstattungsbetrag für 100 kg Trockenstoff.
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