Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3370/84 der Kommission vom 30. November 1984 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für der Verarbeitungsindustrie angelieferte Apfelsinen und der Höhe der nach der Verarbeitung zu leistenden Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1984/85
Amtsblatt Nr. L 313 vom 01/12/1984 S. 0043 - 0044
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3370/84 DER KOMMISSION
vom 30. November 1984
zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für der Verarbeitungsindustrie angelieferte Apfelsinen und der Höhe der nach der Verarbeitung zu leistenden Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1984/85
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 77,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 987/84 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 10/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Beitrittsakte von 1979 im Sektor Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 wird der Mindestpreis, den die Verarbeiter den Erzeugern im Rahmen von Verträgen zahlen müssen, auf der Grundlage des um 10 % erhöhten Ankaufspreises der Sorten berechnet, die aufgrund ihrer Merkmale gewöhnlich der Verarbeitung zugeführt werden.
Erfahrungsgemäß handelt es sich dabei neben den Apfelsinen der Sorte Biondo comune um Blutorangen der Klasse III oder Gemischt. Der Mindestpreis für Apfelsinen dieser Sorte sollte daher auf der Grundlage des durchschnittlichen Ankaufspreises des laufenden Wirtschaftsjahres, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 986/84 des Rates (4) und die Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2165/84 (6), geregelt wird, zuzueglich 10 % des demselben Zeitraum entsprechenden Grundpreises festgelegt werden.
Bis zum letzten Wirtschaftsjahr waren die finanzielle Ausgleichszahlung und der Mindestpreis für die Klassen I, II und III für Apfelsinen der Sorte Biondo comune auf unterschiedlichen Höhen festgesetzt worden. Die Erfahrung zeigt, daß frische Apfelsinen dieser Sorte nicht notwendigerweise einer besonderen Klassifizierung bedürfen im Hinblick auf ihre Lieferung an die Verarbeitungsindustrie. Infolgedessen ist es angebracht, auf Erzeugnisse der Klassen I und III den gleichen Mindestpreis und die gleiche finanzielle Ausgleichszahlung anzuwenden wie sie für Erzeugnisse der Klasse II festgesetzt worden sind.
Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 muß der finanzielle Ausgleich so bemessen sein, daß sich der Unterschied zwischen dem Mindestpreis und dem finanziellen Ausgleich gegenüber dem im vorhergehenden Wirtschaftsjahr festgestellten Unterschied nicht um einen höheren Betrag verändert als den Betrag, der sich bei der Erhöhung des Mindestpreises ergibt, wobei die Erhöhung des Unterschieds auf jeden Fall mindestens 50 v. H. der Erhöhung des Mindestpreises entsprechen muß.
Für das Wirtschaftsjahr 1984/85 ergibt sich bei Anwendung der in Artikel 77 Absatz 2 der Beitrittsakte genannten Kriterien untenstehende Höhe des Mindestpreises und des Finanzausgleichs für Griechenland.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für das Wirtschaftsjahr 1984/85 betragen die den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreise:
a) für Apfelsinen der Sorte Biondo comune:
1.2 // // // Griechenland // Übrige Mitgliedstaaten // // // 11,49 // 11,92 ECU/100 kg netto für Erzeugnisse der S. 32.
b) für die Klasse III oder Gemischt folgender Apfelsinen-Sorten:
1.2.3 // // // // // Griechenland // Übrige Mitgliedstaaten // // // // Moro und Tarocco // 17,85 // 18,51 ECU/100 kg netto // Sanguinello // 16,57 // 17,18 ECU/100 kg netto // Sanguigno // 14,01 // 14,52 ECU/100 kg netto // // //
(2) Diese Mindestpreise verstehen sich für Ware ab Verpackungsstelle der Erzeuger.
Artikel 2
Für das Wirtschaftsjahr 1984/85 beträgt der finanzielle Ausgleich für die Verarbeiter:
a) für Apfelsinen der Sorte Biondo comune:
1.2 // // // Griechenland // Übrige Mitgliedstaaten // // // 6,68 // 7,11 ECU/100 kg netto für Erzeugnisse der Klassen I, II und III // //
b) für die Klasse III oder Gemischt der Sorten:
1.2.3 // // // // // Griechenland // Übrige Mitgliedstaaten // // // // Moro und Tarocco // 13,04 // 13,70 ECU/100 kg netto // Sanguinello // 11,76 // 12,37 ECU/100 kg netto // Sanguigno // 9,20 // 9,71 ECU/100 kg netto // // //
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission Klassen I, II und III // //
(1) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21. (2) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 10. (3) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1981, S. 17. (4) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 2. (5) ABl. Nr. L 123 vom 10. 5. 1973, S. 1. (6) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1984,
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