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Verordnung (EWG) Nr. 3406/84 der Kommission vom 4. Dezember 1984 zur Gestattung der Verwendung von Wein, der aus in bestimmten Teilen der Weinbauzone A geernteten Weintrauben gewonnen wurde und nicht den von der gemeinsamen Marktorganisation vorgeschriebenen Alkoholgehalt aufweist, zur Herstellung von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
Amtsblatt Nr. L 315 vom 05/12/1984 S. 0007 - 0007
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3406/84 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1984
zur Gestattung der Verwendung von Wein, der aus in bestimmten Teilen der Weinbauzone A geernteten Weintrauben gewonnen wurde und nicht den von der gemeinsamen Marktorganisation vorgeschriebenen Alkoholgehalt aufweist, zur Herstellung von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1208/84 (2), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In den nördlichen Gebieten der Weinbauzone A waren die Witterungbedingungen im Jahr 1984 ausserordentlich ungünstig. In dieser Zone waren nämlich aussergewöhnliche Regenfälle und weit weniger Sonnenstunden als normal zu verzeichnen. Deshalb hat ein bestimmter Teil der geernteten Weintrauben nicht den in Artikel 32 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehenen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 5 % erreicht. Um den Erzeugern dieser Weintrauben beträchtliche wirtschaftliche Verluste zu ersparen, ist gemäß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung zu gestatten, daß der aus diesen Weintrauben gewonnene Wein zur Herstellung von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure verwendet wird.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 1984/85 darf zur Herstellung von Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, dessen vorhandener Alkoholgehalt nicht untr 8,5 % liegt, sowie zur Herstellung von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure Wein verwendet werden, dessen Alkoholgehalt zwischen 4,5 und 5 % liegt und der aus Weintrauben gewonnen wurde, die in nachstehenden Teilen der Weinbauzone A geerntet wurden: Ahr, Mittelrhein, Rheingau, Mosel-Saar-Ruwer, Nahe.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Dezember 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 115 vom 1. 5. 1984, S. 77.
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