Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3407/84 der Kommission vom 4. Dezember 1984 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für bestimmte elektrische Glühlampen der Tarifstelle 85.20 A II mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 315 vom 05/12/1984 S. 0008 - 0008
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3407/84 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1984
zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für bestimmte elektrische Glühlampen der Tarifstelle 85.20 A II mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vom 16. Dezember 1983 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1984 (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang C aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs A genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs A festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.
für bestimmte elektrische Glühlampen der Tarifstelle 85.20 A II beträgt der individuelle Plafond 1 043 100 ECU. Am 29. November 1984 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Rumänien den betreffenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Rumänien wiedereinzuführen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab 8. Dezember 1984 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:
1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 85.20 (NIMEXE-Kennziffern 85.20-11, 15, 18, 21, 23, 25, 29) // Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infrarot- oder Ultraviolettstrahlung); Bogenlampen: A. Glühlampen für elektrische Beleuchtung: II. andere // //
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Dezember 1984
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 362 vom 24. 12. 1983, S. 1.
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