Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3434/84 des Rates vom 4. Dezember 1984 zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 320/84 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft vorläufig verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1984
Amtsblatt Nr. L 318 vom 07/12/1984 S. 0006 - 0006
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3434/84 DES RATES
vom 4. Dezember 1984
zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 320/84 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft vorläufig verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1984
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), insbesondere auf Artikel 11,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 obliegt es dem Rat, die zulässige Gesamtfangmenge je Bestand oder Bestandsgruppe, den Anteil der Gemeinschaft hieran sowie die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit festzulegen. Gemäß Artikel 4 derselben Verordnung wird der Fanganteil der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 320/84 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3175/84 (3), sind für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft die vorläufig zulässigen Gesamtfangmengen für 1984, der für die Gemeinschaft vorläufig verfügbare Anteil daran, die Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie die Fangbedingungen für die zulässigen Gesamtfangmengen festgelegt worden.
Neuerlichen wissenschaftlichen Gutachten zufolge ist ein Verbot des Makrelenfangs in der ICES-Abteilung VI a nördlich 58 °N nicht gerechtfertigt -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 320/84 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Dezember 1984.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1984.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. O'TOOLE
(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 37 vom 8. 2. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 1.
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