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Entscheidung Nr. 3265/84/EGKS der Kommission vom 20. November 1984 zur Festsetzung der prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1985 gemäß der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie
Amtsblatt Nr. L 305 vom 23/11/1984 S. 0021 - 0021
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ENTSCHEIDUNG NR. 3265/84/EGKS DER KOMMISSION
vom 20. November 1984
zur Festsetzung der pozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1985 gemäß der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die prozentualen Kürzungen für bestimmte Erzeugnisse müssen für das erste Quartal 1985 festgelegt werden.
Auf der Grundlage der in Zusammenarbeit mit den Unternehmen und Unternehmensverbänden durchgeführten Untersuchungen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die prozentualen Kürzungen für die Festlegung der Produktionsquoten für das erste Quartal 1985 betragen:
Kategorie Ia 45
Kategorie Ib 39
Kategorie Ic 17
Kategorie Id +41
Kategorie II 43
Kategorie III 48
Kategorie IV 37
Kategorie V 46
Kategorie VI 40.
Die prozentualen Kürzungen für die Festlegung des Teiles der Produktionsquoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, betragen:
Kategorie Ia 50
Kategorie Ib 43
Kategorie Ic 23
Kategorie Id +43
Kategorie II 48
Kategorie III 58
Kategorie IV 39
Kategorie V 48
Kategorie VI 40.
Artikel 2
Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 1984
Für die Kommission
Étienne DAVIGNON
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 29 vom 1. 2. 1984, S. 1.
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