Avis juridique important
85/542/EWG: Beschluß der Kommission vom 12. Dezember 1985 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR und über die Einstellung der Untersuchung
Amtsblatt Nr. L 335 vom 13/12/1985 S. 0063 - 0064
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1985
über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR und über die Einstellung der Untersuchung
(85/542/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10,
nach Konsultationen in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. Vorläufige Maßnahmen
(1) Die Kommission hat mit Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR und der Volksrepublik China eingeführt.
B. Weiteres Verfahren
(2) Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten der Ausführer in der UdSSR und einige Einführer der betreffenden Ware einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission, dem stattgegeben wurde; sie nahmen zu dem Zoll auch Stellung.
(3) Der Ausführer in der UdSSR bat um die Möglichkeit, mit Vertretern der Antragsteller zusammenzutreffen, um seine Gegenargumente vorzubringen; dieser Bitte wurde stattgegeben.
C. Dumping
(4) Neue Beweismittel für das Vorliegen von Dumping gingen der Kommission seit Einführung des vorläufigen Zolls nicht zu; die Kommission betrachtet daher ihre Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 dargelegten Feststellungen als endgültig.
Die erste Sachaufklärung wird somit bestätigt.
D. Schädigung
(5) Der Ausführer in der UdSSR machte geltend, daß die Schädigung auch durch Einfuhren aus anderen Drittländern, gegen die kein Antidumpingverfahren läuft, verursacht worden ist und daß die auf die Einfuhren aus der UdSSR und der Volksrepublik China erhobenen Antidumpingzölle allein die Schädigung nicht beheben könnten, sondern lediglich die Marktanteile zugunsten anderer Billigausführer verschieben würden.
Die Kommission hatte diesen Faktor bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 unter Absatz 16 berücksichtigt. Da neue Beweismittel für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht vorgelegt wurden und insbesondere der Beweis nicht erbracht wurde, daß Einfuhren aus anderen Drittländern zu niedrigeren Preisen verkauft werden als die aus der UdSSR und der Volksrepublik China oder gedumpt sind, bestätigt die Kommission die in der Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 enthaltenen Schlußfolgerungen bezueglich der Schädigung.
E. Interesse der Gemeinschaft
(6) Eine der betroffenen Parteien machte geltend, daß die Einführung von Schutzmaßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft läge, weil dadurch die Produktion von bestimmten Fahrrädern in der Gemeinschaft an Wettbewerbsfähigkkeit verlöre.
Angesichts der verschwindend geringen Auswirkungen einer Preiserhöhung für Rollenketten für Fahrräder auf die Produktionskosten für Fahrräder bleiben die in der Verordnung (EWG) Nr. 2317/85 enthaltenen Schlußfolgerungen der Kommission bezueglich des Gemeinschaftsinteresses jedoch unverändert.
F. Verpflichtung
(7) Der Ausführer in der UdSSR wurde davon unterrichtet, daß die wichtigsten Feststellungen der ersten Sachaufklärung bestätigt worden sind und bot daraufhin eine Verpflichtung bezueglich seiner Ausfuhren von Rollenketten für Fahrräder nach der Gemeinschaft an.
Diese Verpflichtung wird sich dahingehend auswirken, daß der Ausfuhrpreis um einen Betrag angehoben wird, der dem vorläufig eingeführten Antidumpingzoll entspricht und zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht.
Unter diesen Umständen wird die angebotene Verpflichtung als annehmbar betrachtet, und die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der UdSSR kann ohne Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls eingestellt werden.
Im Beratenden Ausschuß wurden hiergegen keine Einwände erhoben.
Der Rat entscheidet gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 über die Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die von Avtöxport, Moskau, im Rahmen der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder der Tarifstelle ex 73.29 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer 73.29-11, mit Ursprung in der UdSSR angebotene Verpflichtung wird angenommen.
Artikel 2
Die in Artikel 1 bezeichnete Antidumpinguntersuchung wird eingestellt.
Brüssel, den 12. Dezember 1985
Für die Kommission
Willy DE CLERCQ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 217 vom 14. 8. 1985, S. 7.
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