Nr. L 321 /34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30 . 11 . 85
VERORDNUNG EWG) Nr. 3360/85 DER KOMMISSION
vom 29. November 1985
zur Festsetzung der ab 1 . Dezember 1985 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren
c) die Notwendigkeit, den Industrien , die Gemeinschafts
erzeugnisse verwenden, und solchen, die Erzeugnisse
aus dritten Ländern im Rahmen des aktiven Verede
lungsverkehrs verwenden, gleiche Wettbewerbsbedin
gungen zu gewährleisten .
In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80
ist vorgesehen, daß bei der Festsetzung des Erstattungs
satzes die Erstattungen bei der Erzeugung, Beihilfen oder
sonstige Maßnahmen gleicher Wirkung — wenn solche
bestehen — berücksichtigt werden müssen , die im Bezug
auf die Grunderzeugnisse des Anhangs A dieser Verord
nung oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse
aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktor
ganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitglied
staaten angewandt werden . Für Weißzucker oder
Rohzucker wird unter den in der Verordnung (EWG) Nr.
1400/78 des Rates vom 20 . Juni 1978 betreffend allge
meine Regeln für die Erstattung bei der Erzeugung für in
der chemischen Industrie verwendeten Zucker (^
genannten Bedingungen eine Erstattung bei der Erzeu
gung gewährt .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Zucker —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates
vom 30 . Juni 1981 über die Gemeinsame Marktorganisa
tion für Zucker ('), geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 1482/85 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1 und
2,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 kann für die in Artikel 1 Absatz 1
unter Buchstaben a), c), d), g) und h) genannten Erzeug
nisse eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt werden,
wenn diese Erzeugnisse in Form von im Anhang zu
dieser Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt
werden .
In der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom 1 1 .
November 1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln
für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der
Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
ausgeführt werden (3), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1982/85 (4), sind diejenigen Erzeugnisse
bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im
Anhang I zu der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 aufge
führten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden
muß .
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verord
nung (EWG) Nr. 3035/80 muß der Erstattungssatz für
jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeugnisse festge
setzt werden .
Gemäß Absatz 2 dieses Artikels muß bei der Festsetzung
des Erstattungssatzes insbesondere folgendes berücksich
tigt werden :
a) die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der
Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf
dem Markt der Gemeinschaft sowie die Weltmarkt
preise ;
b) die Höhe der Erstattungen bei der Ausfuhr der unter
Anhang II des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnisse, deren Produktionsbedin
gungen vergleichbar sind ;
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die ab 1 . Dezember 1985 geltenden Erstattungssätze für
die Grunderzeugnisse im Sinne des Anhangs A der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 und des Artikels 1
Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 , die
in Form von im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.
1785/81 genannten Waren ausgeführt werden , werden wie
folgt festgesetzt :
a) bei der Ausfuhr dieser Waren , sofern sie nicht in den
Genuß einer Erstattung bei der Erzeugung gemäß
Verordnung (EWG) Nr. 1400/78 gekommen sind,
entsprechend der Liste A des Anhangs und
b) bei der Ausfuhr anderer als der unter Buchstabe a)
genannten Waren entsprechend der Liste B des
Anhangs .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Dezember 1985 in Kraft .(') ABl . Nr. L 177 vom 1 . 7 . 1981 , S. 4 .
(2) ABl . Nr . L 151 vom 10 . 6 . 1985, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 323 vom 29 . 11 . 1980, S. 27 .
(4) ABl . Nr . L 186 vom 19 . 7 . 1985, S. 8 . H ABl . Nr. L 170 vom 27. 6 . 1978 , S. 9 .
30 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 321 /35
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 29 . November 1985
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 29. November 1985 zur Festsetzung der ab
1 . Dezember 1985 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des
Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
Liste A
Erstattungssätze in ECU/100 kg : 40,18
36,96
Weißzucker :
Rohzucker :
Sirupe aus Zuckerrüben oder Zucker
rohr mit einem Saccharosegehalt von
mindestens 98 Gewichtshundertteilen,
bezogen auf den Trockenstoff,
einschließlich Invertzucker, als Saccha
rose berechnet :
S (')
40,18 X
100
Melassen :
Isoglukose oder Isoglukosesirup, aroma
tisiert oder gefärbt : 40,18 (2)
Liste B
Erstattungssätze in ECU/100 kg : 36,30
33,39
Weißzucker :
Rohzucker :
Sirupe aus Zuckerrüben oder Zucker
rohr mit einem Saccharosegehalt von
mindestens 98 Gewichtshundertteilen,
bezogen auf den Trockenstoff,
einschließlich Invertzucker, als Saccha
rose berechnet :
S (>)
36,30 x
100
Melassen : —
(') „S" drückt den Gehalt an Saccharose , einschließlich Invertzucker, als Saccharose berechnet, von
100 kg Sirupen aus .
(2) Erstattungsbetrag für 100 kg Trockenstoff.
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