Nr. L 322/ 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 3 . 12 . 85
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3403/85 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 1985
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2924/85 und zur Erhöhung der Dauer
ausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der französischen Interventionsstelle
befindlichem Brotweizen auf 1 500 000 Tonnen
nehmen . Deshalb ist insbesondere der Anhang I der
Verordnung (EWG) Nr. 2924/85 zu ändern .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2924/85 erhält
folgende Fassung :
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide ('), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1018 /84 (2), insbesondere auf Artikel 7
Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der
Kommission vom 7. Juli 1982 zur Festlegung des Verfah
rens und der Bedingungen für die Abgabe des Getreides,
das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet (3),
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/85 (4),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2924/85 der Kommis
sion (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3239/85 (6), wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr
von 1 200 000 Tonnen Brotweizen im Besitz der französi
schen Interventionsstelle eröffnet. Mit seiner Mitteilung
vom 27. November 1985 hat Frankreich die Kommission
von der Absicht seiner Interventionsstelle unterrichtet, die
zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 300 000 Tonnen
zu erhöhen . Die gesamte im Besitz der französischen
Interventionsstelle befindliche und auf Dauer zur Ausfuhr
ausgeschriebene Menge Brotweizen ist auf 1 500 000
Tonnen zu erhöhen .
In Anbetracht der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge
erscheint es erforderlich , an der Liste der Lagerorte ,
Gebiete und eingelagerten Mengen Änderungen vorzu
„Artikel 2
( 1 ) Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge
von 1 500 000 Torinen Brotweizen , die nach allen
Drittländern auszuführen ist .
(2) Die Gebiete , in denen die 1 500 000 Tonnen
Brotweizen lagern , sind in Anhang I angegeben ."
Artikel 2
Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2924/85 wird
durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt .
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 2. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
( 2) ABl . Nr . L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
( }) ABl . Nr. L 202 vom 9 . 7 . 1982, S. 23 .
(4) ABl . Nr . L 169 vom 29 . 6 . 1985, S. 73 .
i 5) ABl . Nr . L 280 vom 22. 10 . 1985, S. 24 .
6) ABl . Nr. L 308 vom 20 . 11 . 1985, S. 6 .
3 . 12. 85 Nr. L 322/ 17Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ANHANG
„ANHANG I
(in Tonnen)
Lagerort Menge
Amiens 190 000
Bordeaux 65 000
Chälons-sur-Marne 170 000
Dijon 70 000
Lille 100 000
Nancy 90 000
Nantes 40 000
Orleans 380 000
Paris 225 000
Poitiers 80 000
Rouen 70 000
Toulouse 20 000"
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