Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3415/85 der Kommission vom 4. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 zur Einführung besonderer Methoden zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden
Amtsblatt Nr. L 324 vom 05/12/1985 S. 0012 - 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0215
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0215
*****
VERORDNVERORDNUNG (EWG) Nr. 3415/85 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1985
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 zur Einführung besonderer Methoden zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden
DIEDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 27 und 396,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß dem Protokoll Nr. 2 der Beitrittsakte gehören die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft; für Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla gilt daher nicht die Gemeinschaftsbehandlung, die auf Fischereierzeugnisse Anwendung findet, welche von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden.
Gemäß Artikel 27 der Beitrittsakte sind aufgrund der besonderen Situation der Kanarischen Inseln sowie von Ceuta und Melilla an der Verordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission (2) die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
Diese Anpassungen müssen unter anderem den Fall der Fischereierzeugnisse regeln, die von Schiffen der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden und die in den Häfen der Kanarischen Inseln sowie von Ceuta und Melilla angelandet, dort umgeladen und nach der Gemeinschaft weiterbefördert werden.
Die Gemeinschaftsinstitutionen können die in Artikel 27 der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Akte vor dem Beitritt erlassen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In die Verordnung (EWG) Nr. 137/79 wird nach Artikel 14 folgender Artikel 14a eingefügt:
»Artikel 14a
(1) Für die Anwendung der Artikel 1 und 2 dieser Verordnung gelten die auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla registrierten Schiffe nicht als Schiffe der Mitgliedstaaten.
(2) Die Zollbehörden des Heimathafens oder des Ausrüstungshafens eines auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla registrierten Fischereifahrzeugs können für dieses Schiff kein Heft mit Vordrucken T 2 M ausstellen.
(3) Werden die in Artikel 1 genannten Fangerzeugnisse oder an Bord hergestellten Erzeugnisse, auf die sich die Bescheinigung T 2 M bezieht, in einem Hafen der Kanarischen Inseln oder von Ceuta und Melilla angelandet und zur Beförderung in das Zollgebiet der Gemeinschaft umgeladen, so findet Artikel 10 Absatz 2 Anwendung.
Diese Erzeugnisse sind während ihrer Anlandung, Lagerung und Umladung von Waren mit anderer Bestimmung räumlich zu trennen."
Artikel 2
Die spanischen Behörden teilen der Kommission innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung die auf örtlicher Ebene getroffenen Maßnahmen mit, mittels derer die Anlandung, die Lagerung und die Umladung der Waren, auf die diese Regelung angewendet wird, kontrolliert werden sollen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags Spaniens und Portugals in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Dezember 1985
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
((1) ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23.
(2) ABl. Nr. L 20 vom 27. 1. 1979, S. 1.
Top