Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3416/85 der Kommission vom 4. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen
Amtsblatt Nr. L 324 vom 05/12/1985 S. 0013 - 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0096
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0096
*****
VERORDNVERORDNUNG (EWG) Nr. 3416/85 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1985
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen
DIEDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 987/84 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 der Kommission (3) müssen die Anträge auf Gewährung des finanziellen Ausgleichs bei Apfelsinen zu zwei Zeitpunkten des Wirtschaftsjahres eingereicht werden. Diese Bestimmung kann für bestimmte Betriebe, die nur geringe Mengen verarbeiten, zu Formalitäten führen, die in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Infolgedessen ist für diese Betriebe die Möglichkeit einzuräumen, nur einen Antrag nach Abschluß der Verarbeitung einzureichen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz wird hinzugefügt:
»(2) Den Verarbeitern kann auf Antrag gestattet werden, ihre Anträge auf Gewährung des finanziellen Ausgleichs für Apfelsinen in einem Zug und innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Abschluß der Verarbeitung einzureichen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
((1) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21.
(2) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 10.
(3) ABl. Nr. L 152 vom 11. 6. 1985, S. 5.
Top