Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3430/85 der Kommission vom 5. Dezember 1985 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine aufgrund des Beitritts Spaniens und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2050/85
Amtsblatt Nr. L 326 vom 06/12/1985 S. 0015 - 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0098
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0098
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VERORDNVERORDNUNG (EWG) Nr. 3430/85 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 1985
zur Festsetzung der Wiegungsköffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine aufgrund des Beitritts Spaniens und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2050/85
DIEDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 396,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2966/80 (2), genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine muß ermittelt werden, indem die in jedem Mitgliedstaat festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen werden, die den Anteil des Schweinebestands in jedem Mitgliedstaat ausdrücken. Es ist angebracht, diese Koeffizienten aufgrund der Schweinebestände festzulegen, die alljährlich Anfang Dezember gemäß der Richtlinie 76/630/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen über die Schweineerzeugung (3), geändert durch die Richtlinie 79/920/EWG (4), festgestellt werden.
Die Wiegungsköffizienten wurden auf der Grundlage der Ergebnisse der Dezemberzählung 1984 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2050/85 der Kommission (5) festgesetzt. Gemäß Artikel 396 der Beitrittsakte müssen diese Koeffizienten infolge des Beitritts des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften angepasst werden.
Aufgrund von Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Organe der Gemeinschaften vor dem Beitritt die in Artikel 396 der Akte genannten Maßnahmen erlassen; diese Maßnahmen treten unter Vorbehalt und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages in Kraft. Aufgrund von Artikel 261 der Akte wird die Anwendung der Maßnahmen betreffend Portugal bis zum Ende der ersten Stufe verschoben -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Wiegungsköffizienten werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 2050/85 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals am 1. März 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
((1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 307 vom 18. 11. 1980, S. 5.
(3) ABl. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 4.
(4) ABl. Nr. L 281 vom 10. 11. 1979, S. 41.
(5) ABl. Nr. L 193 vom 25. 7. 1985, S. 21.
ANHANG
Wiegungsköffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine
Belgien 5,8
Dänemark 9,8
Deutschland 25,8
Frankreich 12,1
Griechenland 1,2
Spanien 12,6
Irland 1,1
Italien 9,9
Luxemburg 0,1
Niederlande 13,0
Vereinigtes Königreich 8,6
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