Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3433/85 der Kommission vom 5. Dezember 1985 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für andere regenerierte Zellulose der Tarifstelle 39.03 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 326 vom 06/12/1985 S. 0025 - 0025
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VERORDNVERORDNUNG (EWG) Nr. 3433/85 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 1985
zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für andere regenerierte Zellulose der Tarifstelle 39.03 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
DIEDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach den Artikeln 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.
Für andere regenerierte Zellulose der Tarifstelle 39.03 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 696 200 ECU. Am 3. Dezember 1985 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Brasilien den betreffenden Plafond erreicht.
Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Brasilien wiedereinzuführen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab 9. Dezember 1985 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Brasilien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:
1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 39.03 B I b) (NIMEXE-Kennziffern 39.03-08, 12, 14, 15) // Andere regenerierte Zellulose // //
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 1985
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
((1) ABl. Nr. L 338 vom 27. 12. 1984, S. 1.
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