Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3445/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 über Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 328 vom 07/12/1985 S. 0013 - 0014
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0107
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0107
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VERORDNVERORDNUNG (EWG) Nr. 3445/85 DER KOMMISSION kvom 6. Dezember 1985 kzur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 über Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
kDIEDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN kGEMEINSCHAFTEN - kgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, kgestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24, sowie auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, kgestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (4), insbesondere auf Artikel 6, kgestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 (6), kin Erwägung nachstehender Gründe: kArtikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1663/81 (8), regelt die Freigabe der nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vorgeschriebenen Kaution. kArtikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 sieht eine Mindestkaution vor, sofern dieser Betrag über dem nach Artikel 6 Absatz 3 berechneten Betrag unter Berücksichtigung etwaiger Währungsausgleichsbeträge, zuzueglich 20 % liegt. kDies kann in manchen Fällen zu einer unverhältnismässig hohen Bestrafung führen, wenn eine Rückzahlung erforderlich wird. kUm dies zu vermeiden, sind die Regeln für die Berechnung der Rückzahlung nach Gebrauch der Mindestkaution zu ändern. kDie in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - kHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: kArtikel 1 kArtikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 erhält folgende Fassung: k»(4) Ausgenommen in Fällen höherer Gewalt wird die Rückzahlung folgender Beträge gefordert: ka) wenn die Frist nach Artikel 11 nicht eingehalten wurde: ein Betrag in Höhe der Kaution; kb) wenn die Frist nach Artikel 11 eingehalten wurde, der Anspruch auf Erstattung sich jedoch auf einen geringeren Erstattungsbetrag als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten erstreckt und der Mindestzuschlag nach Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz nicht angewandt worden ist: k- bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 ein Betrag in Höhe der Kaution abzueglich des Betrages der tatsächlichen Erstattung, ihrerseits vermindert um einen etwaigen negativen Währungsausgleichsbetrag, die beiden letzteren Beträge erhöht um einen Zuschlag von 20 %, k- in anderen Fällen ein Betrag in Höhe der Kaution abzueglich des Betrages der tatsächlichen Erstattung und eines etwaigen positiven Währungsausgleichsbetrags, ebenfalls erhöht um einen Zuschlag von 20 %; kc) wenn die Fristen nach Artikel 11 eingehalten wurden, der Anspruch auf Erstattung sich jedoch auf einen geringeren Betrag als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten erstreckt und der Mindestzuschlag nach Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz angewandt worden ist: ein Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vorausgezahlten Betrag und dem fälligen Betrag; diese Differenz wird erhöht um den Prozentsatz, der dem Verhältnis zwischen dem Mindestzuschlag und dem vorfinanzierten Betrag entspricht." kArtikel 2 kDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. kAuf Antrag der Beteiligten ist Artikel 1 auf die nicht abgeschlossenen L 166 vom 24. 6. 1981, S. 9. k
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. kBrüssel, den 6. Dezember 1985 kFür die Kommission kFrans ANDRIESSEN kVizepräsident k Fälle anwendbar.
k((1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. k(2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1. k(3) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1. k(4) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1. k(5) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5. k(6) ABl. Nr. L 199 vom 22. 7. 1983, S. 12. k(7) ABl. Nr. L 87 vom 1. 4. 1980, S. 42. k(8) ABl. Nr.
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