Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3449/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Polyäthylen der Tarifstelle 39.02 C I des gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 328 vom 07/12/1985 S. 0021 - 0021
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VERORDNVERORDNUNG (EWG) Nr. 3449/85 DER KOMMISSION kvom 6. Dezember 1985 kzur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Polyäthylen der Tarifstelle 39.02 C I des gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
kDIEDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN kGEMEINSCHAFTEN - kgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, kgestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 (1), insbesondere auf Artikel 13, kin Erwägung nachstehender Gründe: kNach Artikel 1 der genannten Verordnung sind die Zollsätze für die Waren des Anhangs II mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt; die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 12 genannte Bezugsgrundlage gründet. kWenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursacht oder verursachen könnte, können nach Artikel 12 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wieder eingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 165 v. H. des grössten Hoechstbetrags, der 1980 galt. kFür Polyäthylen der Tarifstelle 39.02 C I des gemeinsamen Zolltarifs beträgt die Bezugsgrundlage 6 103 400 ECU. kAm 5. Dezember 1985 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Brasilien die betreffende Bezugsgrundlage erreicht. kDer Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Brasilien wiedereinzuführen - kHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: kArtikel 1 kAb 10. Dezember 1985 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Brasilien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:
k1.2 // // // Nummer des kGemeinsamen kZolltarifs k // Warenbezeichnung k // // // 39.02 C I k(NIMEXE-Kennziffern 39.02-03 bis 13) // Polyäthylen // //
Artikel 2 kDiese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. kDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. kBrüssel, den 6. Dezember 1985 kFür die Kommission kCOCKFIELD
k((1) ABl. Nr. L 338 vom 27. 12. 1984, S. 1. k kVizepräsident
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