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Verordnung (EWG) Nr. 3456/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Boysenbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, für jegliche Verarbeitung, ausgenommen zum Herstellen von vollständig aus Boysenbeeren bestehender Konfitüre, der Tarifstelle ex 08.10 D des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 332 vom 10/12/1985 S. 0009 - 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 15 S. 0050
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 15 S. 0050
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3456/85 DES RATES
vom 5. Dezember 1985
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Boysenbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, für jegliche Verarbeitung, ausgenommen zum Herstellen von vollständig aus Boysenbeeren bestehender Konfitüre, der Tarifstelle ex 08.10 D des Gemeinsamen Zolltarifs
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,
nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Versorgung der Gemeinschaft mit Boysenbeeren hängt gegenwärtig von der Einfuhr aus Drittländern ab. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffende Ware im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von angemessener Höhe teilweise auszusetzen. Um die Entwicklungsaussichten der Früchteerzeugung in der Gemeinschaft nicht zu gefährden und eine ausreichende Versorgung der Verbraucherindustrie zu gewährleisten, ist das Zollkontingent auf 1 500 Tonnen zu begrenzen und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1986 zu eröffnen sowie der Kontingentszoll auf 15 % festzusetzen. Ab 1. März ist die Beteiligung Spaniens und Portugals vorzusehen.
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird.
Der Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausschöpfung des Zollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Ware weitestmöglich berücksichtigt wird, sollte diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorgenommen werden, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus dritten Ländern und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist.
Da es sich um ein autonomes Gemeinschaftszollkontingent handelt, das den Einfuhrbedarf der Gemeinschaft decken soll, kann die Aufteilung der Kontingentsmenge versuchsweise entsprechend dem für die einzelnen Mitgliedstaaten geschätzten voraussichtlichen Bedarf an Einfuhren aus Drittländern vorgenommen werden. Aufgrund dieses Aufteilungssystems kann ferner eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleistet werden.
Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Ware Rechnung tragen zu können, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs dieser Mitgliedstaaten im Falle der Ausschöpfung ihrer ursprünglichen Quote und zur Deckung des gegebenenfalls in den anderen Mitgliedstaaten auftretenden Bedarfs bestimmt ist. Um den Importeuren der Mitgliedstaaten eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents verhältnismässig hoch festzusetzen; sie könnte sich im vorliegenden Fall auf 1 300 Tonnen beziffern.
Die ersten Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um diese Tatsache zu berücksichtigen und um Unterbrechungen zu vermeiden muß jeder Mitgliedstaat, der seine erste Quote fast ganz ausgeschöpft hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine zusätzlichen Quoten fast ganz ausgeschöpft sind und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist. Die ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine grössere Restmenge der ersten Quote vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve übertragen, um zu verhindern, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte.
Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1986 wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für Boysenbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, für jegliche Verarbeitung, ausgenommen zum Herstellen von vollständig aus Boysenbeeren bestehender Konfitüre, der Tarifstelle ex 08.10 D im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 1 500 Tonnen auf 15 v. H. ausgesetzt.
(2) Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden Spanien und Portugal Zollsätze an, die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte von 1985 berechnet werden.
Artikel 2
(1) Von diesem Gemeinschaftszollkontingent wird eine erste Rate in Höhe von 1 300 Tonnen auf bestimmte Mitgliedstaaten der Zehnergemeinschaft aufgeteilt. Die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 31. Dezember 1986 gelten, belaufen sich für die einzelnen Mitgliedstaaten auf folgende Mengen:
1.2 // // (in Tonnen) // Benelux // 412, // Dänemark // 51, // Deutschland // 761, // Griechenland // 3, // Irland // 3, // Italien // 63, // Vereinigtes Königreich // 7.
(2) Die zweite Rate in Höhe von 200 Tonnen bildet die Reserve.
(3) Wenn ein Einführer die bevorstehende Einfuhr der genannten Ware ab 1. Januar 1986 nach Frankreich oder ab 1. März 1986 nach Spanien oder Portugal anzeigt und die Zulassung zum Zollkontingent beantragt, nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge vor, soweit die verbleibende Reservemenge ausreicht.
Artikel 3
(1) Schöpft einer der in Artikel 2 genannten Mitgliedstaaten seine erste Quote gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich des auf die Reserve übertragenen Teils zu 90 v. H. oder mehr aus, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission - soweit die Reservemenge ausreicht - die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.
(2) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe des Absatzes 1 unverzueglich die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 2,5 v. H. seiner ersten Quote vor.
(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat unverzueglich unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 oder 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden.
Artikel 4
Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1986.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Oktober 1986 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve, der am 15. September 1986 20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Oktober 1986 die Gesamtmenge der Einfuhren mit, die bis zum 15. September 1986 einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die Reserve übertragen.
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Oktober 1986 über die Reserve, die nach den in Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt.
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren, für die das Gemeinschaftszollkontingent gilt, die dort genannte Verwendung finden.
Die Überwachung der zweckgerechten Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.
(3) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Ware freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.
(4) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an.
(5) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 4 angerechneten Einfuhren festgestellt.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Aufforderung hin mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1985.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-C. JUNCKER
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