12. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 334/ 13
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3493/85 DER KOMMISSION
vom 11 . Dezember 1985
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2964/85 und zur Erhöhung der Dauer
ausschreibung zur Ausfuhr von im Besitz der Interventionsstelle des Vereinigten
Königreichs befindlichem Futterweichweizen auf 800 000 Tonnen
Es ist erforderlich, die in der Verordnung (EWG) Nr.
2964/85 vorgesehene letzte Teilausschreibung auf einen
späteren Zeitpunkt festzusetzen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2964/85 erhält
folgende Fassung :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide ('), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 7
Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der
Kommission vom 7. Juli 1982 zur Festlegung des Verfah
rens und der Bedingungen für die Abgabe des Getreides,
das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet (3),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3447/85 (4),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2964/85 der Kommis
sion (*) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von
500 000 Tonnen Futterweichweizen im Besitz der Inter
ventionsstellen eröffnet. Mit seiner Mitteilung vom 6.
Dezember 1985 hat das Vereinigte Königreich die
Kommission von der Absicht seiner Interventionsstelle
unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um
300 000 Tonnen zu erhöhen . Die gesamte im Besitz der
Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs befind
liche und auf Dauer zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge
Futterweichweizen ist auf 800 000 Tonnen zu erhöhen.
In Anbetracht der Erhöhung der ausgeschriebenen Menge
erscheint es erforderlich, an der Liste der Lagerorte,
Gebiete und eingelagerten Mengen Änderungen vorzu
nehmen . Deshalb ist insbesondere der Anhang I der
Verordnung (EWG) Nr. 2964/85 zu ändern .
„Artikel 2
( 1 ) Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge
von 800 000 Tonnen Futterweichweizen, die nach
allen Drittländern auszuführen ist.
(2) Die Gebiete, in denen die 800 000 Tonnen
Futterweichweizen lagern, sind in Anhang I ange
geben."
Artikel 2
Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2964/85 wird
durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 3
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2964/85
erhält folgende Fassung :
„(2) Die letzte Teilausschreibung läuft am 26. März
1986 aus."
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 11 . Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
O ABl . Nr. L 107 vom 19. 4 . 1984, S. 1 .
P) ABl . Nr. L 202 vom 9 . 7 . 1982, S. 23.
O ABl. Nr. L 328 vom 7. 12. 1985, S. 17.
O ABl . Nr. L 285 vom 25. 10 . 1985, S. 30 .
Nr. L 334/14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 12. 12. 85
ANHANG
„ANHANG I
(in Tonnen)
Lagerort Menge
Dumfries/Galloway 15 496
North Yorkshire 95 812
South Yorkshire 4 164
Humberside 74 139
Lincolnshire 40 887 .
Leicestershire 10 942
Oxfordshire 20 318
Essex 12 191
Norfolk 38 010
Cambridgeshire 32 653
Wiltshire 83 688
Dorset 37 902
West Midlands (Metropolitan) 133 953
Greater London 44 450
Suffolk 149 063
Staffordshire 6 332"
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