Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3494/85 der Kommission vom 11. Dezember 1985 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für andere Uhren der Tarifnummer 91.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 334 vom 12/12/1985 S. 0015 - 0015
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3494/85 DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 1985
zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für andere Uhren der Tarifnummer 91.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1985 (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wieder eingeführt werden.
Für andere Uhren, der Tarifnummer 91.04 beträgt der individuelle Plafond 3 000 000 ECU. Am 9. Dezember 1985 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus China den betreffenden Plafond erreicht.
Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab 15. Dezember 1985 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt:
1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 91.04 (NIMEXE-Kennziffern 91.04-alle Nummern) // Andere Uhren // //
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Dezember 1985
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 338 vom 27. 12. 1984, S. 1.
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