13 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/ 11
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3504/85 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1985
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/85 über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter
Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
In Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2670/85
wird die Preisliste für Frankreich durch folgende Liste
ersetzt :
„FRANCE
a) 1 . Faux-filet 245,00
2. Rumsteck 245,00
Tende de tranche 245,00
Tranche grasse 245,00
Bavette 245,00
Entrecote 245,00
Gite ä la noix 245,00
Boule de gite 245,00
b) 1 . Boule de macreuse 141,00
Caisse A 141,00
Jarret 47,50
Caisse C 47,50
2. Caisse B 47,50"
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates
vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Rindfleisch ('), zuletzt geändert durch die Akte
über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel
7 Absatz 3 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2670/85 der Kommis
sion (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3277/85 (3), wurde ein Verkauf von bestimmtem Rind
fleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen
eröffnet. Um einigen Besonderheiten des entbeinten Flei
sches Rechnung zu tragen , erscheint es angebracht, die
Preise für gewisse Teilstücke von Vordervierteln anzu
passen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Rindfleisch —
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 12. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 24 .
(2) ABl . Nr. L 253 vom 24. 9 . 1985, S. 8 .
(') ABl . Nr. L 314 vom 23 . 11 . 1985, S. 9 .
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