Avis juridique important
86/563/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1986 zur Änderung der Entscheidung 81/675/EWG zur Feststellung, daß bestimmte Verschlußsysteme nicht wiederverwendbare Verschlußsysteme u. a. im Sinne der Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG des Rates sind
Amtsblatt Nr. L 327 vom 22/11/1986 S. 0050 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0062
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0062
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. November 1986
zur Änderung der Entscheidung 81/675/EWG zur Feststellung, daß bestimmte Verschlußsysteme nicht wiederverwendbare Verschlußsysteme u. a. im Sinne der Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG des Rates sind
(86/563/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Saatgut von Futterpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/155/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/155/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Entscheidung 81/675/EWG der Kommission (4) wurde festgestellt, daß bestimmte Verschlußsysteme nicht wiederverwendbare Verschlußsysteme im Sinne bestimmter Richtlinien des Rates über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut sind, einschließlich der Richtlinie 66/401/EWG und der Richtlinie 69/208/EWG.
Zu diesem Zeitpunkt wurde davon ausgegangen, daß das damals für Getreidesaatgut vorbehaltene System ein System war, dessen Verwendung abnehmende Tendenz zugunsten neuer Systeme haben und nach fünf Jahren überprüft werden sollte.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß das vorgenannte System eine ausreichende Wirksamkeit garantiert und es sollte ebenfalls als nicht wiederverwendbares System im Sinne der Richtlinie 66/401/EWG und der Richtlinie 69/208/EWG betreffend Saatgut von Futterpflanzen bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen gelten.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 81/675/EWG werden die Worte »im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG" durch folgende Worte ersetzt:
»im Sinne:
- der Richtlinie 66/401/EWG bei folgenden Arten:
Lupinus albus,
Lupinus angustifolius,
Lupinus luteus,
Pisum sativum,
Vicia faba,
Vicia pannonica,
Vicia sativa,
Vicia villosa,
- der Richtlinie 66/402/EWG;
- der Richtlinie 69/208/EWG bei folgenden Arten:
Arachis hypogäa
Glycine max.
Gossypium spp.
Helianthus annuus".
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. November 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.
(2) ABl. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23.
(3) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.
(4) ABl. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 26.
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